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Kündigung

Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung. Dabei sind Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ergeben. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Die Kündigung durch den Arbeitnehmer ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Der Arbeitgeber muss im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes für eine ordentliche Kündigung Gründe nachweisen, die die Kündigung sozial rechtfertigen. Bestimmten Personengruppen mit Sonderkündigungsschutz kann der Arbeitgeber nur außerordentlich oder nach Zustimmung einer Behörde kündigen.

Eine außerordentliche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines wichtigen Grundes. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses Grundes erfolgen. Diese Anforderung gilt sowohl für Arbeitnehmer- als auch für Arbeitgeberkündigungen.

Ihre Ansprechpartner

Maike Koch

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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