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Eilantrag: Entscheidung des AGH Berlin für Ende Mai 2016 erwartet

Eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Berlin (AGH) in Sachen empfangsbereites besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) steht unmittelbar bevor. Die mündliche Verhandlung vor dem AGH endete mit einem Vergleich, welchen die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zwischenzeitlich widerrufen hat. Nachdem beide Seiten eine Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, erwarten wir eine Entscheidung bis Ende Mai 2016.

Unser Terminsbericht zur mündlichen Verhandlung vor dem AGH ist hier abrufbar.

Die BRAK konnte bis zum 18.04.2016 auf die Hinweise des II. Senats aus der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen. In ihrer Stellungnahme führt die BRAK im Wesentlichen aus, dass eine Sonderregelung für einzelne Rechtsanwälte tatsächlich nicht realisierbar – also unmöglich – sei. Hierzu legt die BRAK eine eidesstattliche Versicherung ihres IT-Geschäftsführers vor. Dieser teilt unter anderem mit, dass eine Deaktivierung einzelner beA einer Löschung gleich käme. Diese Aussage relativiert er im nächsten Satz, wenn er weiter mitteilt, dass – im Gegensatz zu einer wirklichen Löschung – eine Reaktivierung möglich sei. Technisch sei das beA-System so programmiert, dass den Rechtsanwälte zwei Rollen zugewiesen werden: Rechtsanwalt und Antragsteller (bei Antrag auf Zulassung). Die Rolle ändert sich von Antragsteller auf Rechtsanwalt, sobald die RAK ein Zulassungsdatum in ihr IT-System einfügt und diese Information das beA-System erreicht. Ein beA mit der Rolle Rechtsanwalt ist adressierbar (= empfangsbereit). Dies hängt damit zusammen, dass diese Rolle so ausgestaltet ist, dass sie dazu führt das das jeweilige beA für alle ERV-Teilnehmer (wohl recherchierbar und) adressierbar ist. Darüber hinaus enthält der BRAK-Schriftsatz einige verfassungsrechtliche Ausführungen, die aus unserer Sicht keiner Stellungnahme bedurften und die wir deswegen hier nicht wiedergegeben.

Zu diesen Ausführungen erhielten wir Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.05.2016. Diese Gelegenheit haben wir genutzt. Unseren Schriftsatz finden Sie hier.

In unserem Schriftsatz verarbeiteten wir folgende Überlegungen:

Die BRAK behauptet, dass es technisch nicht möglich sei, das beA einzelner Rechtsanwälte nicht empfangsbereit zu schalten. Daraus folge, dass jeder Rechtsanwalt das beA nutzen müsse. Diese Behauptung halten wir für falsch und haltlos; es gibt aus technischer Sicht kaum etwas Nichtmachbares (z.B. wäre es ohne Weiteres denkbar in das beA-Rollengefüge auch weitere Rollen einzubinden). Im Übrigen argumentieren wir, dass die BRAK das beA entsprechend ihrer fehlerhaften Rechtsansicht programmieren ließ. Diese technische Umsetzung ist hingegen nicht geeignet, die Rechtslage zu ändern, nach welcher eine gesetzliche Nutzungspflicht nicht besteht.

Der II. Senat des AGH führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass eine Nutzungspflicht für das beA jedenfalls nicht vor dem 01.01.2018 bestünde. Ab diesem Zeitpunkt müssen Rechtsanwälte für Gerichte mittels eines sicheren, elektronischen Übermittlungswegs erreichbar sein. Wir stellten klar, dass die ZPO mehrere sichere Übermittlungswege vorsieht. Neben beA können Rechtsanwälte auch De-Mail als sicheren Übermittlungsweg nutzen. Wenn sich ein Rechtsanwalt für De-Mail entscheidet – wie der Antragsteller im vorliegenden Verfahren – ist keine rechtliche Pflicht erkennbar, dass er zusätzlich auch noch das beA nutzen muss. Dies gilt auch nach dem 01.01.2018.

Unsere Ansicht verdeutlichten wir anhand einer Kontrollüberlegung: Sollte das beA – aus welchem Grund auch immer – am 01.01.2018 noch nicht sicher oder noch nicht funktionsfähig sein, müssen alle Rechtsanwälte De-Mail als weitere, von der ZPO vorgesehene, Alternative verwenden, damit sie für die Gerichte über einen sicheren Übermittlungsweg erreichbar sind.

Aktuell liegt ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Danach soll beA-Nutzung zur Pflicht werden. Hierzu soll § 31a BRAO einen neuen Absatz 5 erhalten mit folgendem Wortlaut:

Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu ermöglichen.

Es lohnt sich, nochmals darüber nachzudenken, ob es sinnvoll und verfassungsrechtlich zulässig ist, den Rechtsanwälte in der ZPO alternative Übermittlungswege zu bieten um diese Alternativen im gleichen Atemzug berufsrechtlich wieder zu nehmen. Aber dafür ist so ein Referentenentwurf ja auch gut. Es bleibt abzuwarten, ob die Verantwortlichen die Gelegenheit tatsächlich nutzen und nachdenken. Wird werden sehen ... und berichten!