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Ein Verein kann seine Mitglieder auch per E-Mail zur Mitgliederversammlung einladen

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Vereinsvorstand die Vereinsmitglieder auch per E-Mail zur Mitgliederversammlung einladen kann, wenn in der Satzung eine schriftliche Einladung vorgeschrieben ist (OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2015, Az. 27 W 104/15).

Der Vorstand eine Golfclubs lud die Mitglieder des Vereins zur Mitgliederversammlung ein. Er versandte die Einladungen an den überwiegenden Teil der Mitglieder per E-Mail. War dem Vorstand eine E-Mail-Adresse nicht bekannt, versandte er die Einladung entweder per Telefax oder per Post. Die Satzung des Vereins sieht eine "schriftliche" Einladung zur Mitgliederversammlungen vor. Die bei der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen eine Satzungsänderung. Der Verein meldete die Satzungsänderung zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen an. Das Amtsgericht teilte im Wege der Zwischenverfügung mit, dass keine ordnungsgemäße Einladung vorliegt und die Satzungsänderung deshalb nicht ordnungsgemäß beschlossen sei. Auf die Beschwerde des Vereins hob das Oberlandesgericht Hamm die Zwischenverfügung auf.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß war. Im Gegensatz zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), zur Aktiengesellschaft (AG) und zur Genossenschaft gibt es im Vereinsrecht kein gesetzliches Formerfordernis für die Einladung zur Mitgliederversammlung. Deshalb sei die Einladung nicht gemäß § 126 BGB nichtig. Diese Norm fordert die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers auf dem Schriftstück. Hier kam es auf § 127 BGB an. Nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB genügt bei einer vereinbarten (im Gegensatz zu gesetzlichen) Schriftform eine "telekommunikative Übermittlung". Eine telekommunikative Übermittlung liegt bei der Übermittlung per E-Mail vor. Dies begründet das Oberlandesgericht Hamm mit der Entstehungsgeschichte der Norm sowie mit dem Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses. Es verweist auf eine ähnliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2015, 2 W 35/13, RPfleger 2013, 457 f.).

§ 127 Abs. 2 S. 1 BGB erhielt seine jetzige Form durch eine Gesetzesänderung zum 01.08.2001. Zuvor stand dort statt "telekommunikativ" noch "telegrafisch". Zwischenzeitlich war jedoch allgemein anerkannt, dass nicht nur eine telegrafische Übertragung, sondern auch eine Übertragung per Telefax und Teletext dem Schriftformerfordernis genügten. Der Gesetzgeber wollte die Norm nunmehr ausdrücklich zukunftssicher formulieren, um zukünftige telekommunikative Übertragungswege nicht von vorneherein auszuschließen. Ein solcher Übertragungsweg ist heute die E-Mail.

Auch Sinn und Zweck des vertraglichen Schriftformerfordernisses rechtfertigen kein anderes Verständnis. Im Wirtschaftsverkehr dient das Schriftformerfordernis durch die eigenhändige Unterschrift der Identifizierung und damit der Rechtssicherheit. Bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung soll durch das vereinbarte Schriftformerfordernis lediglich sichergestellt werden, dass alle Mitglieder von der Mitgliederversammlung Kenntnis erhalten. Dies kann auch durch Einladung per E-Mail sichergestellt werden.

Somit war die Schriftform durch die E-Mails eingehalten und das Amtsgericht musste die Satzungsänderung nunmehr ins Vereinsregister aufnehmen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.