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Hinweise zum GeschGehG

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 12. April 2019 ist am 26.04.2019 in Kraft getreten. Das GeschGehG setzt mit einer Verspätung von zehn Monaten die europäische Geheimnisschutz-Richtlinie vom 08.06.2016 um. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie endete bereits am 09.06.2018. Das GeschGehG regelt nun den Schutz von Geschäftsgeheimnissen; die bisherigen Regelungen hierzu in §§ 17 bis 19 UWG sind daher weggefallen.

1. Definition des Geschäftsgeheimnisses

Das deutsche Recht hat bisher den Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnis vorausgesetzt (so z.B. in § 17 UWG), aber nicht definiert. Das GeschGehG (Volltext-PDF) enthält nunmehr eine gesetzliche Definition des Begriffs Geschäftsgeheimnis. In § 2 Nr. 1 GeschGehG wird ein Geschäftsgeheimnis wie folgt definiert:

Geschäftsgeheimnis ist eine Information,

a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Die ersten beiden Voraussetzungen (lit. a)) „geheim und daher von wirtschaftlichem Wert“ und (lit. b)) „Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen“ entstammen unmittelbar der Geheimnisschutz-Richtlinie. Das dritte Merkmal (lit. c)) „berechtigtes Geheimhaltungsinteresse“ dagegen ist eine deutsche Besonderheit, die erst spät im deutschen Gesetzgebungsverfahren ergänzt wurde. Ihre Europarechtskonformität wird in der Literatur (wohl zurecht) bestritten (Naber/Peukert/Seeger: Arbeitsrechtliche Aspekte des Geschäftsgeheimnisgesetzes, NZA 2019, S. 583 f.).

2. Gesetzlicher Geheimnisschutz, nur wenn Geheimnisse geschützt werden

Entscheidender ist jedoch ein Paradigmenwechsel der Definition. Geschützt ist nur noch, was angemessen geschützt ist.

Nach der nunmehr veralteten Rechtsprechung war Grundlage des Schutzes der Geschäftsgeheimnisse der „Geheimhaltungswille“ des Berechtigten, der von der Rechtsprechung in der Regel angenommen wurde. Dieser reicht nun nach dem GeschGehG nicht mehr aus. Der Inhaber von für ihn wichtigen, geheimen Informationen muss angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen, damit diese als Geschäftsgeheimnisse nach dem GeschGehG geschützt sind.

Nicht der Wille des Unternehmers macht eine geheime Information zum Geschäftsgeheimnis, sondern die angemessenen Maßnahmen, diese geheimen Informationen vor Entdeckung zu schützen.

Diese Maßnahmen müssen nicht nur wirksam sein, sondern auch nachgewiesen werden können. Fehlt es daran, sind die geheimen Informationen – im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage – nicht mehr gesetzlich geschützt.

3. Angemessene Geheimnisschutzmaßnahmen

In Frage kommen dabei grundsätzlich drei Typen von Maßnahmen zur Geheimhaltung:

  • Vertragliche Maßnahmen.
  • Organisatorische Maßnahmen.
  • Technische Maßnahmen.

Es gibt keine starren Grenzen oder Vorgaben, welche konkreten Maßnahmen angemessen sind. Der Wert der Information im Wettbewerb, das Maß der abstrakten und konkreten Gefährdung der Information und bestehende Schwierigkeiten bei der Geheimhaltung werden als Kriterien herausgezogen, um einzuschätzen, welche die notwendigen und angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind.

Die zu ergreifenden Maßnahmen ähneln dabei sehr stark den aus dem Datenschutz bekannten technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOM). Es gibt aber einen Unterschied: Im Datenschutzrecht müssen die Maßnahmen ergriffen werden, weil die Informationen (personenbezogene Daten) einem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen. Im GeschGehG müssen die Maßnahmen ergriffen werden, damit die Informationen (Geschäftsgeheimnisse) einem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen.

4. Geheimnisschutzkonzept notwendig

Im Ergebnis ist es daher notwendig, ein Geheimnisschutzkonzept zu entwickeln. Im Rahmen dieses Konzeptes kann dann eine Einzelfallabwägung einzelner Geheimhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden. Fehlt ein Geheimnisschutzkonzept, könnte es zu Organisations- und Dokumentationsdefiziten kommen. Bereits die unzureichende Dokumentation der Maßnahmen könnte im Ergebnis dazu führen, dass der Geschäftsgeheimnisschutz gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann.