rauf

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

+49 (0) 221 / 97 31 43 - 0

Sie brauchen rechtliche Beratung? Dann rufen Sie uns an für eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung. Bundesweit!

info@werner-ri.de

Gerne können Sie uns Ihr rechtliches Anliegen per E-Mail schildern. Sie erhalten zeitnah eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung von uns.
You are here: Start / Legal News

Ordnungsgeld gegen Beklagten

Das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 2 W 627/18) entschied im Frühjahr 2019 in einem Beschwerdeverfahren Fragen zu den Voraussetzungen eines Ordnungsgeldes gegen eine ausbleibende Partei, deren persönliches Erscheinen nach § 141 ZPO angeordnet war, und der Zurechnung der Verschuldens der Prozessbevollmächtigten der Partei.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

Zusammenfassung

Der Senat entschied, dass es im Rahmen der Ordnungsmittelentscheidung auf das persönliche Verschulden der Partei ankommt und ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ihr nicht zugerechnet wird. Dies bestätigte das Gericht ausdrücklich für den Fall, dass der Prozessbevollmächtigte eine nach § 141 ZPO ausreichende Vollmacht abredewidrig nicht nutzt, sowie für einen rechtsfehlerhaften Rat des Prozessbevollmächtigten, auf den vertrauend die Partei zum Termin trotz der Anordnung des persönlichen Entscheidens nicht erscheint. Zudem bestätigte das Gericht, dass die Kosten auch des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens nicht der Gerichtskasse aufzuerlegen sind, sondern entsprechend der Kostenentscheidung der Hauptsache verteilt werden.

Hintergrund und Entscheidung

Das Landgericht Koblenz bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung und ordnete das persönliche Erscheinen der Beklagten an. Der Geschäftsführer der Beklagten, einer GmbH, teilte dem Landgericht im Vorfeld des Termins mit, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO bevollmächtigt sei.

Zum Termin erschien nur der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, nicht aber ihr Geschäftsführer. Eine Vollmacht nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO legte er nicht vor und nutzte diese auch nicht. Das Gericht verhängte sodann durch Beschluss ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO gegen die Beklagte.

Hiergegen legte die Beklagte das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 3 ZPO ein. Die Beklagte trennte sich derweil von dem bisherigen Prozessbevollmächtigten

Die Beklagte wandte gegen den Ordnungsmittelbeschluss ein, dass sie kein Verschulden an dem Nichterscheinen treffe. Sie habe ihrem Prozessbevollmächtigten eine ausreichende Vollmacht nach § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO erteilt und dies dem Gericht auch vorab mitgeteilt. Der Prozessbevollmächtige habe diese abredewidrig nicht genutzt, aber dafür könne sie nichts. Zuvor habe der Prozessbevollmächtigte dem Geschäftsführer der Beklagten hierbei ausdrücklich erklärt, dass er – der Geschäftsführer – nach Übersendung der Vollmacht an das Gericht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreit wäre, solange er – der vormalige Prozessbevollmächtigte – den Termin wahrnehme.

Das Landgericht half nicht ab und legte die Angelegenheit dem Oberlandesgericht Koblenz zu Entscheidung vor.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied wie folgt:

1. Die Regeln für die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen nichterscheinende Zeugen gelten entsprechend auch für Parteien. Die Partei muss eigenes Verschulden an ihrem Ausbleiben treffen. Ein Verschulden Dritter oder des Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO wird nicht zugerechnet.

2. Die Partei kann sich sowohl darauf verlassen, dass die Pflicht zum persönlichen Erscheinen entfällt, wenn Ihr Prozessbevollmächtigter die Auskunft erteilt, dass eine ihm erteilte Vollmacht dir Voraussetzungen nach § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO erfüllt, als auch darauf, dass der Prozessbevollmächtige eine ihm erteilte Vollmacht nach § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO im Termin auch nutzen wird.

3. Das Gericht entschied die Kostentragung lapidar mit der Feststellung, dass es einer Kostenentscheidung nicht bedurfte.

Anmerkung

Diese Themen sind zwar keine Dauerbrenner, begegnen den Rechtsanwälten allerdings immer mal wieder. Auch wenn die Instanzgerichte es oftmals mit der Prüfung des Verschuldens bei der Festsetzung von Ordnungsgelder gegen ausbleibende Parteien (und Zeugen) nicht allzu ernst nehmen, entspricht das Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

1. Eigenes Verschulden der ausbleibenden Partei und keine Zurechnung von Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Gerichte reagieren oft unwirsch, wenn sie das persönliche Erscheinen einer Partei anordnen, die Partei sich jedoch durch den eigenen Prozessbevollmächtigten vertreten lässt. Immer mal scheint es so, dass Gerichte versuchen, den Prozessbevollmächtigten mit der Drohung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei vergleichsbereiter zu stimmen. Hat die Partei jedoch dem Prozessbevollmächtigten die besondere Vollmacht des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO erteilt, kann gegen die Partei auch dann kein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der die Vollmacht nicht nutzt. Der Bundesgerichtshof formuliert es wie folgt sehr prägnant (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1363, Beschluss vom 22.06.2011, Az. I ZB 77/10):

„Die Festsetzung der Ordnungsgelder kann im Streitfall auch nicht darauf gestützt werden, dass das Landgericht gemäß § 278 Abs. 3 Satz 1 ZPO das persönliche Erscheinen der Parteien auch zu einer Güteverhandlung angeordnet hatte mit dem Ziel, den Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleichs zu beenden. Die Partei braucht zu diesem Termin nicht persönlich zu erscheinen. Nach § 278 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsenden, der zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Nach dem Vortrag der Klägerin war dem für sie im Termin am 19. Januar 2009 auftretenden Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 ZPO übersandt worden, die der Terminsvertreter dem Gericht aus der Klägerin nicht bekannten Gründen allerdings nicht vorgelegt hat. Das braucht sich die Klägerin jedoch nicht als etwaiges Verschulden zurechnen zu lassen, da die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO im Rahmen von § 141 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung kommt.“

2. Keine Kostenentscheidung

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2011, 1363), dass eine Kostenentscheidung nicht erfolgt. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgelds ist zwar nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Der BGH hat jedoch der entsprechenden Anwendung des § 46 OWiG und damit die Auferlegung der Kosten des erfolgreichen Beschwerdeführers der Staatskasse aber entgegen der langjährigen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (so etwa OLG Hamm, MDR 1980, 322; OLG Bamberg, MDR 1982, 585) ausgeschlossen. Die Staatskasse sei nicht am Rechtsstreit beteiligt. Die Kosten trägt vielmehr die im Hauptprozess unterlegene Partei, selbst wenn sie Beschwerdeverfahren nicht beteiligt ist oder das Beschwerdeverfahren gezeigt hat, dass das Gericht gerade gegen diese zu unrecht ein Ordnungsmittel verhängt hat. Diese Rechtsprechung des BGH ist das Sprichwörtliche Steine statt Brot, da das Beschwerdeverfahren regelmäßig mit höheren Kosten verbunden ist, als die Höhe des Ordnungsgeldes.