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Verfassungswidrige RAVPV, Gerichtstermin am 28.09.2016 und ungewisser beA-Start am 29.09.2016

Aktuelle Ereignisse im Überblick

Das beA ist fertig, verkündet die BRAK. Die zwangsweise beA-Einführung verstößt gegen geltendes Recht, so der AGH Berlin (II. Senat) in zwei Beschlüssen. Das beA kommt daher solange nicht, „bis diese einstweiligen Anordnungen aus der Welt sind“, so der BRAK-Präsident RA Ekkehart Schäfer gegenüber LTO. Das BMJV erließ die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV, mit der die empfangsbereite Einrichtung aller beA ermöglicht werden soll. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Sein Rechtsausschuss gab bereits „grünes Licht“ und setzte die RAVPV-Zustimmung auf die Tagesordnung des Bundesrates am 23.09.016 als TOP 76. Die RAVPV soll dann in den folgenden Tagen verkündet werden und am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Anschließend findet am 28.09.2016 die mündliche Verhandlung vor dem AGH Berlin (I. Senat) in einem weiteren Eilverfahren statt.

In unserem aktuellen Schriftsatz weisen wir den AGH Berlin (I. Senat) – zur Terminvorbereitung am 28.09.2016 – auf unsere verfassungsrechtlichen Bedenken zu §§ 21 und 31 der RAVPV hin.

Verfassungswidrige RAVPV

Es verstößt gegen die anwaltliche Berufsfreiheit aus Art. 12 GG, das beA ohne die Zustimmung des betroffenen Rechtsanwalts empfangsbereits einzurichten, entschied der AGH Berlin (II. Senat) am 06.06.2016 in zwei Parallelverfahren (Az. II AGH 16/15 und II AGH 15/15). Für einen solchen Eingriff fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Die RAVPV (in der aktuell vorliegenden Fassung vom 09.08.2016, BR-Drs. 417/16) ist keine geeignete gesetzliche Grundlage, um für alle 164.000 Rechtsanwälte (oder auch nur für einen) ein empfangsbereites beA ohne die Zustimmung des Betroffenen einzurichten. Die entscheidenden Regelungen (§ 21 und § 31 RAVPV) sind verfassungswidrig (die Zustimmung durch den Bundesrat gemäß Art. 80 Abs. 2 GG am 23.09.2016 unterstellt). Der AGH Berlin darf sie bei seiner Entscheidung daher nicht anwenden.

§ 21 Abs. 1 S. 2 RAVPV ist verfassungswidrig, weil diese Vorschrift nach dem Willen des Verordnungsgebers den Eingriff in die anwaltliche Berufsfreiheit legitimieren soll, aber der Wortlaut der Verordnungsermächtigung in § 31c BRAO diese Eingriffsbefugnis mit der nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG erforderlichen Bestimmtheit nicht anordnet. Die Verordnungsermächtigung sollte nach der damaligen Beschlussempfehlung (BT-Drs. 17/12634, Seite 38, damals zum § 31b BRAO-E, heute § 31c BRAO) lediglich zur Regelung technischer Einzelheiten des Verzeichnisdienstes zum beA ermächtigen. Hieran hat sich bis heute nichts geändert.

§ 31 S. 1 RAVPV ist ebenfalls verfassungswidrig. Zustellungen sind in u.a. §§ 166 ff. ZPO geregelt und erfolgen, mit Ausnahme von Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis, ohne Zutun und ohne Zustimmung des Empfängers; gegebenenfalls sogar gegen seinen Willen. Dies soll § 31 S. 1 RAVPV für Rechtsanwälte nun ändern und es ihnen ermöglichen, über das beA eingegangene Nachrichten, Mitteilungen, Verfügungen, Schriftsätze, Urteile etc. gegen sich nicht gelten lassen zu müssen, solange sie ihre Bereitschaft zum Empfang über das beA noch nicht erklärt haben. Eine solche Regelung verstößt in zweierlei Hinsicht gegen das Grundgesetz: Erstens, weil § 31c BRAO den Verordnungsgeber nicht ermächtigt, die Zustellungswirkung von Schriftsätzen und die Zugangswirkung von Willenserklärungen abzuändern. Daher geht die Regelung über die Ermächtigung hinaus und verstößt gegen Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG. Zweitens, weil § 31 S. 1 RAVPV eine unzulässige gesetzesändernde Regelung darstellt.

Ungewisser beA-Start

Nun die meistgestellte Frage dieser Tage: Kommt das beA am 29.09.2016 oder kommt das beA am 29.09.2016 nicht?

Wir halten es für äußerst unwahrscheinlich und teilen den Optimismus des BRAK-Präsidenten nicht. Für einen beA-Start am 29.09.2016 müsste die BRAK im Anschluss an die Plenarsitzung des Bundesrates (ein „Durchwinken“ der RAVPV vorausgesetzt) am 23.09.2016 einen Antrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO analog stellen und der AGH Berlin (II. Senat) müsste über diesen binnen drei Werktagen (im Sinne der BRAK) entscheiden. Dies wäre nach unserer Auffassung nur bei einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein denkbar, was nach § 123 Abs. 2 S. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 8 VwGO eine besondere Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) voraussetzt. Hieran haben wir erhebliche Zweifel.

Darüber hinaus sollte das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem AGH Berlin (I. Senat) am 28.09.2016 berücksichtigt werden. Zwar dürfte in diesem Verfahren (nach dem bisherigen Prozessverlauf) zeitnah keine Entscheidung ergehen. Falls der AGH Berlin (I. Senat) in der mündlichen Verhandlung unsere RAVPV-Bedenken jedoch teilt und einen stattgebenden Beschluss ankündigt, dürfe es wenig sinnvoll sein, das beA am 29.09.2016 dennoch starten zu lassen, nur um es wenig später wieder stoppen zu müssen.

Sechs laufende beA-Gerichtsverfahren

Schließlich möchten wir Sie darüber informieren, dass sich nach unserem Wissen aktuell sechs Rechtsanwälte in Eil- und Hauptsacheverfahren vor dem AGH Berlin gegen die empfangsbereite Einrichtung des beA wehren; zuletzt kamen nämlich zwei Düsseldorfer Rechtsanwälte hinzu.