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Luftgewehr gegen Kameradrohne

Das Amtsgericht Riesa (Az. 9 Cs 926 Js 3044/19) entschied im Frühjahr 2019 in einem Strafverfahren, dass der Grundstückseigentümer in rechtmäßiger bzw. nicht strafbarer Weise eine über seinem Grundstück fliegende Kameradrohne mit seinem Luftgewehr abgeschossen hat.

Zusammenfassung

Der Abschuss einer Kameradrohne ist eine strafbare Sachbeschädigung. Das Gericht entschied, dass es auch dann grundsätzlich eine Sachbeschädigung ist, wenn die Kameradrohne über einem fremden Privatgrundstück abgeschossen wird. Allerdings, so das Gericht, kann die Sachbeschädigung im Einzelfall gerechtfertigt und daher nicht strafbar sein.

Die Rechtfertigung könne sich aufgrund einer Notstandssituation nach § 34 StGB und § 229 BGB ergeben. Das Filmen eines vor Einsichtnahme geschützten Privatgrundstückes sei nämlich nicht nur eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der gefilmten Personen, sondern auch nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Darüber hinaus verletze bereits der Überflug das Eigentum am Privatgrundstück.

Den Volltext des Urteils finden Sie hier.

Sachverhalt

Im Sommer 2018 ließ der Zeuge R. eine seinem Cousin gehörende Drohe vom Grundstück seiner Eltern aufsteigen. Die Drohne hatte einen Wert von ca. 1.500 €. Sie war ein ca. 40 cm x 40 cm großer Quadrocopter und war mit einer Kamera ausgestattet, die die ständige Übertragung des Videobildes ermöglicht. Nach den Feststellungen des Gerichts übertrug die Drohne während der gesamten Zeit ein Livebild, ob Aufzeichnungen vorgenommen wurden, konnte nicht sicher aufgeklärt werden.

Eigentümer eines Nachbargrundstückes ist der Angeklagte. Das Grundstück ist mit einer 2,5 m bis 3,0 m hohen und blickdichten Hecke umgeben. Der Angeklagte wohnte dort mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen jungen Kindern.

Während die Kameradrohne im Bereich beider Grundstücke flog, hatte die Ehefrau des Angeklagten das Grundstück verlassen, um den Hausmüll zu den etwa 30 m entfernten Mülltonnen zu bringen. Sie wurde dabei erkennbar von der vom Zeugen R. gesteuerten Kameradrohne begleitet und verfolgt, so dass die beiden Kinder des Angeklagten und seiner Frau in Panik gerieten. Diese flüchteten zu einer Nachbarin. Dass der Zeuge R. der Drohnenpilot war, konnten der Angeklagte und seine Familie dabei nicht erkennen, weil der Drohnenpilot auf dem elterlichen Grundstück hinter einer Hecke verdeckt stand.

Der Angeklagte nahm sein freiverkäufliches Luftgewehr und schoss mindestens zweimal auf die über der Mitte seines Grundstücks in einer Höhe zwischen 5 bis 15 m fliegende Drohne. Er traf sie mindestens einmal, so dass die Drohne auf die Garage auf dem Grundstück des Angeklagten fiel und einen Totalschaden erlitt.
Die zuständige Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungsverfahren gegen den Drohnenpiloten und den Angeklagten ein. Gegen den Drohnenpiloten war zum Zeitpunkt des Strafverfahrens gegen den Angeklagten noch ein Bußgeldverfahren anhängig.

Entscheidung

Gegen den auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassenen Strafbefehlt legte der Angeklagte wirksam Einspruch ein, über den das Amtsgericht Riesa entschied und den Angeklagten freisprach.

Das Amtsgericht begründete den Freispruch wie folgt:

1. Der Abschuss einer fremden Drohne mit einem Luftgewehr, so dass diese abstützt und ein Totalschaden an der Drohne hervorgerufen wird, ist eine Sachbeschädigung.

2. Wer mit einer Drohne, die in der Lage ist, ein Livebild an den Drohnenpiloten zu übertragen, ohne Erlaubnis des Eigentümers ein Privathausgrundstück in einer geringen Höhe (hier 5 bis 15 m) überfliegt und damit das Verbot nach § 21b Abs. 1 LuftVO verletzt, begeht eine Eigentumsverletzung.

3. Wer ohne deren Einverständnis Personen auf einem von einem Sichtschutz (hier eine 2,5 m bis 3,0 m hohe und blickdichte Hecke) umgebenen Hausgrundstück mit einer Kameradrohne filmt, verletzt rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen und macht sich nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Dies unabhängig davon, ob eine Aufzeichnung erfolgt oder lediglich ein Livestream für den Drohnenpiloten erzeugt wird.

4. Der Rechtfertigungsgrund des defensiven Notstandes nach § 228 BGB ist auch anwendbar, wenn der Angriff von einem Menschen (hier der Drohnenpilot) ausgeht, die beeinträchtigte Sache aber nicht in seinem Eigentum steht.

5. Die Zerstörung einer Drohne im Wert von 1.500 € ist hier auch nicht unverhältnismäßig nach § 228 BGB gegenüber der Gefahr, die durch das Filmen mit einer Kameradrohne in den Privatbereich und durch das Überfliegen eines Privatgrundstückes entsteht.

Anmerkung

Es ist die erste bekannte Entscheidung eines deutschen Gerichts, die sich mit „privater FlaK“ gegen Drohnen bzw. Kameradrohnen beschäftigt. Das Gericht prüft die Rechtfertigung grundsätzlich schulbuchmäßig. Der Rechtfertigungsgrund des defensiven Notstandes nach § 228 BGB verlangt stets eine Abwägung im Einzelfall, so dass die Entscheidung nicht per se für alle Drohnenüberflüge verallgemeinerungsfähig ist.

Erstaunlich an der Entscheidung ist dagegen, dass das Gericht die sich in der Abwägung aufdrängenden Fragen des Datenschutzes nicht einmal kurz anspricht.

1. Das Überfliegen von fremden Hausgrundstücken und das Filmen von sichtgeschützten Privathausgrundstücken ist zivil-, luftverkehrs- und strafrechtlich verboten

Das Gericht arbeitet sehr schön heraus, dass der relativ niedrige Drohnenüberflug mit Kamera über einem fremden und gegen Einsicht geschützten Grundstück nach allen betroffenen Rechtsgebieten unzulässig ist.

  • Das Filmen greift in das nach § 823 Abs. 1 BGB zivilrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.
  • Der Überflug über ein fremdes Grundstück verletzt das Eigentum am Grundstück, wenn die luftverkehrsgesetzliche Erlaubnis fehlt. Nach § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO ist der Überflug über fremde Privathausgrundstücke ohne Zustimmung des berechtigten luftverkehrsrechtlich verboten. Verstöße dagegen sind nach § 44 Abs. 1 Nr. 17d LuftVO mit einem Bußgeld bewehrt.
  • Schließlich stellt § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB unter Strafe, mit einer Drohne in einen vor Einblicken geschützten Raum zu filmen. Zu diesen Räumen gehören auch Gärten auf Grundstücken.

Auch die Abwägung ist schulbuchmäßig und überwiegend (Mit Ausnahme der sich aufdrängenden datenschutzrechtlichen Frage, dazu unter Ziffer 2.) gelungen, die Anwendung von § 228 BGB bei täterfremden Tatmitteln entspricht der herrschenden Lehre und der überwiegenden Rechtsprechung.

2. Datenschutzrechtliche Fragen bleiben offen

Dagegen bleiben die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen offen.

Die Drohnenbilder des Angeklagten und seiner Familie sind personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Das Filmen und Übertragen an den Drohnenpiloten ist eine Datenverarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO). Somit greift der Anwendungsbereich der DS-GVO und folglich auch das Verbot nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 DS-GVO. Da offensichtlich keine der Rechtsgrundlagen für Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO einschlägig sind, verstößt das Filmen gegen das Datenschutzrecht.

Vielleicht ist das Gericht – ohne es im Urteil zu erwähnen – zum Schluss gelangt, dass der Drohnenpilot die Drohnenaufnahmen lediglich zu privaten oder familiären Zwecken nach Art. 2 Abs. 2 lit. c) DS-GVO verarbeitete. Eine solche Wertung wäre noch in Rahmen der doch eher sehr weit auseinandergehenden Definitionen der „ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ in der Kommentarliteratur und in den Handreichungen durch die Datenschutzbehörden.

Dies dürfte jedoch nicht im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung zum nahezu wortgleichen Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der alten Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) stehen, die von der DS-GVO abgelöst wurde. Danach muss die Datenverarbeitung der privaten Sphäre des Verarbeiters angehören (EuGH, vom 11.12.2014, Rechtsache C-212/13; EuZW 2015, 234):

„31 Nach alledem ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Rn. 53 seiner Schlussanträge (Jääskinen, [...] BeckRS 2014, 81189) festzustellen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann unter die Ausnahme in Art. 3 Absatz II zweiter Gedankenstrich der RL 95/46 fällt, wenn sie in der ausschließlich persönlichen oder familiären Sphäre desjenigen vorgenommen wird, der die Daten verarbeitet.
32 So stellen nach dem zwölften Erwägungsgrund der RL 95/46 für Privatpersonen der Schriftverkehr und die Führung von Anschriftenverzeichnissen „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ dar, obwohl sie nebenbei das Privatleben anderer Personen betreffen oder betreffen können.

33 Soweit sich eine Videoüberwachung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten auf diese Weise verarbeitet, kann sie nicht als eine ausschließlich „persönliche oder familiäre“ Tätigkeit i.S.v. Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der RL 95/46 angesehen werden.“

Wenn also schon der öffentliche Raum nicht mehr zur privaten Sphäre des Verantwortlichen gehört, dann erst recht nicht die geschützte private Sphäre eines Dritten in seinem sichtgeschützten Privathausgrundstück.

Im Ergebnis bestätigen die datenschutzrechtlichen Erwägungen das Ergebnis des Gerichtes: Das Verhalten des Drohnenpiloten ist auch datenschutzrechtlich rechtswidrig, sodass der Drohnenabschuss auch unter diesem Gesichtspunkt (in Verbindung mit § 228 BGB) gerechtfertigt wäre.