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Keine Werbung mit kostenloser Anmeldung, wenn nur ein kostenpflichtiger Zugang möglich ist

Das Landgericht Köln verurteilte den Anbieter einer Website, es zu unterlassen mit einem Gratis-Zugang zu werben, wenn er die beworbenen Funktionen tatsächlich nur kostenpflichtig anbietet (Urteil vom 19.08.2014, Az. 33 O 245/13).

Der Anbieter einer Website warb damit, man könne sich dort „Jetzt kostenlos anmelden“ um zu „Chatten, Flirten, Daten“. Mit dem kostenlosen Zugang war es jedoch nur möglich, ein eigenes Profil zu erstellen und die Profile anderer Teilnehmer einzusehen. Jegliche Interaktion mit den anderen Teilnehmern erforderte zumindest ein zehntägiges Probe-Abo für 1,99 €. Wenn ein Teilnehmer mit kostenlosem Zugang versuchte, mit anderen Teilnehmern in Kontakt zu treten, wurde er zunächst auf eine Seite umgeleitet, auf der er ein Probe- oder eine reguläres Abo abschließen konnte.

Nach Ansicht des Langerichts Köln ist die Werbung irreführend, weil die Hauptfunktionen der Website, das „Chatten, Flirten, Daten“, nur zugänglich waren, wenn die Teilnehmer ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen hatte. Durch die Werbung mit einer kostenlosen Anmeldung erweckte der Betreiber jedoch den Eindruck, dass gerade die Hauptfunktionen kostenlos genutzt werden könnten.