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Online-Auktionshaus haftet für Urheberrechtsverletzung als Host-Provider

Nach dem erst Ende November 2013 veröffentlichten Urteil des BGH (Urteil vom 16.05.2013, Az. I ZR 216/11) haftet ein Online-Auktionshaus als Störer gemäß §§ 1004, 823 BGB auf Unterlassung einer Urheberrechtsverletzung eines Versteigerers.

Dieser hatte Kinderhochstühle unter Verletzung der urheberrechtlich geschützten Bauweise angeboten. Die Rechteinhaberin nahm das Online-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch, weil es vorsätzlich zu der Urheberrechtsverletzung beitrug, obwohl es diese Urheberrechtsverletzung hätte verhindern können. Im vorliegenden Fall betrieb das Online-Auktionshaus nämlich eine „Ad-Words“ Kampagne und bewarb die Inhalte seiner Auktionen aktiv. Die Werbeanzeigen, die ein Nutzer nach Eingabe des Suchbegriffs erhielt, waren mit einem Link zu dem Angebot auf der Plattform des Online-Auktionshauses versehen. Dieses aktive Bewerben des Angebots löst nach dem BGH eine Pflicht zur manuellen Kontrolle der einzelnen Angebote aus. Diese Prüfpflichten seien für das Online-Auktionshaus auch zumutbar und gefährden nicht grundsätzlich das Geschäftsmodell des Online-Auktionshaus.