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Sind Tweets urheberrechtlich geschützt? – Keine endgültige Klärung dieser Frage durch das LG Bielefeld

Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass ein bestimmter Tweet nicht urheberrechtlich geschützt ist (vgl. LG Bielefeld, Beschluss vom 03.01.2017, Az. 4 O 144/16). Was bedeutet das Urteil und wie sieht die Rechtslage im internationalen Vergleich aus?

Ein Twitter-Nutzer hatte im Jahre 2014 folgende Nachricht im Mikroblogging-Dienst Twitter veröffentlicht:

Wann genau ist aus "Sex, Drugs & Rock n Roll" eigentlich "Laktoseintoleranz, Veganismus & Helene Fischer" geworden?

Ein Postkartenverlag druckte diese Nachricht auf Postkarten und verkauft diese. Der Twitter-Nutzer verklagte den Verlag mit dem Ziel, dem Verlag zu untersagen, die Postkarten zu verkaufen. Darüber hinaus verlangte der Twitter-Nutzer Auskunft über die Anzahl der verkauften Postkarten und Schadensersatz. Er beantragte Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit. Das LG Bielefeld lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, weil die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Begründung des LG Bielefeld: Die beabsichtigte Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, weil der Tweet keine hinreichende schöpferische Höhe erreiche, um als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschützt zu sein. Das Urheberrecht schreibt zwar einen Mindestumfang nicht vor, die erforderliche Schöpfungshöhe wird gerade bei kurzen Texten jedoch üblicherweise nicht erreicht, weil diese einen zu geringen Gestaltungsspielraum bieten. Auch die Argumentation, dass der Tweet wie ein Werbetext sei, half dem Twitter-Nutzer vor Gericht nicht weiter. Das Gericht führte hierzu aus, dass auch kurze Werbetexte üblicherweise nicht urheberrechtlich geschützt seien.

Den Volltext des Urteils finden Sie hier.

Anmerkung:

Viele Autoren ließen sich aufgrund des Beschlusses des LG Bielefeld zu Überschriften wie „Tweets sind nicht urheberrechtlich geschützt“ oder gar „Twitter-Feeds sind nicht urheberrechtlich geschützt“ hinreißen. Solche Aussagen sind mit Vorsicht zu genießen, denn genau genommen hat das LG Bielefeld das nicht entschieden.

Zunächst entschied das LG Bielefeld über einen Prozesskostenantrag, d.h. dass das Gericht lediglich eine summarische Prüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sachstandes vornahm. Diese Prüfung ist in der Praxis oft – wenn auch nicht immer – etwas oberflächlicher, als eine Entscheidung im Urteil.

Außerdem gilt die Entscheidung nur für den streitgegenständlichen Tweet (das Original finden Sie auf Twitter), ob ein urheberrechtlicher Schutz vorliegt. Wenn bei einem anderen Tweet die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht würde, wäre ein urheberrechtlicher Schutz allerdings denkbar. Dies ist bei maximal 140 Zeichen zugegebenermaßen schwer vorstellbar, weil – wie das LG Bielefeld anmerkt – der kurze Text nur einen geringen Gestaltungsspielraum zulässt. Andererseits erscheint es auch nicht völlig ausgeschlossen, weil man Text, Emoji und ASCII Emoticons kreativ kombinieren kann.

Für einen kurzen Blick über die Grenzen und die Unterschiede zwischen dem deutschen und dem US-amerikanischen Recht ist dieser Artikel von Connor Moran aus dem Washington Journal of Law, Technology & Arts empfehlenswert. Die Rechtslage im US-amerikanischen Recht scheint übrigens vergleichbar zum deutschen Recht: Im US-amerikanischen Recht muss ein Werk lediglich ein geringes Maß an Originalität haben, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Bei kurzen Sätzen und Phrasen ist jedoch ein erhöhter Maßstab anzusetzen und ein höheres Maß an Originalität erforderlich (vgl. Heim v. Universal Pictures Co., 154 F.2d 480 (2d Cir. 1946)). Der amerikanische Medienrechtsanwalt Brock Shinen hält es für nahezu ausgeschlossen, dass ein Tweet diesen erhöhten Maßstab erreichen kann.