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Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses

Im Zivilprozess ist der Kläger gesetzlich verpflichtet, zu Beginn des Prozesses die Gerichtskosten für die I. Instanz gemäß § 12 GKG vorzuschießen. Gewinnt er den Prozess, kann er den Gerichtskostenvorschuss vom Beklagten zurückfordern. Das Prozessrecht gibt dem Kläger nur einen Anspruch auf Verzinsung seines Gerichtsvorschusses ab Ende des Prozesses (vgl. § 104 Abs. 1 S.2 ZPO). Doch auch die Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses ab Klageerhebung ist möglich.

Ausgangslage

Wenn ein Schuldner gegenüber seinem Gläubiger mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, muss der Schuldner gemäß §§ 286, 288 BGB Verzugszinsen bezahlen. Dadurch soll der Schuldner die Nachteile ausgleichen, die dadurch entstehen, dass er dem Gläubiger den Gebrauchsvorteil des Geldes vorenthält. Wenn der Gläubiger seine Forderung mit einer Klage durchsetzen will, muss er zu Beginn des Prozesses die Gerichtskosten für die I. Instanz vorschießen. Zwar hat er in dem Umfang, in dem er den Prozess gewinnt, nach der Urteilsverkündung einen verzinslichen Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten gegen den beklagten Schuldner. Die Gebrauchsvorteile des Geldes waren ihm aber auch für die Dauer des Prozesses entzogen. Gleiches gilt für sonstige Gebühren oder Vorschüsse, z.B. für Zeugen und Sachverständige (nachfolgend nur Gerichtskosten genannt). Bis der Prozess – gegebenenfalls über mehrere Instanzen – beendet ist, können Jahre vergehen. Insbesondere bei hohen Streitwerten entgehen dem Kläger dadurch Zinsen. Liegt der Streitwert beispielsweise bei 300.000,‑‑ €, so beträgt der Gerichtskostenvorschuss 7.386,‑‑ €. Würde der Prozess über zwei Instanzen vier Jahre lang dauern, entgingen dem Kläger je nach Basiszinssatzentwicklung Zinsen in Höhe von mindestens ca. 1.500,‑‑ €.

2. Rechtliche Grundlagen

Ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags kann der Gläubiger gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ohne weiteres Verzinsung der verauslagten Kosten in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB beantragen. Danach ist einzige Voraussetzung für die Verzinsung während des Kostenfestsetzungsverfahrens, dass der Kläger einen Antrag gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO stellt.

Im Prozessrecht gibt es jedoch keine Regelung, den Gerichtskostenvorschuss schon während des Hauptsacheverfahrens zu verzinsen. Für diesen Zeitraum bleibt der Rückgriff auf die materiell-rechtlichen Regelungen des Verzugs. Die Verzinsung des Vorschusses setzt gemäß §§ 286, 288 BGB einen Zahlungsanspruch und den Verzug mit der Zahlung dieses Anspruchs voraus.

a) Zahlungsanspruch

Zahlungsanspruch ist der Anspruch auf Erstattung des Gerichtskostenvorschusses gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Gerichtskosten sind Rechtsverfolgungskosten und damit – wie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – Teil des Verzugsschadens gemäß § 286 BGB (vgl. Lüttringhaus, NJW 2014, 3745, 3746 m.w.N.). Der Anspruch auf Erstattung des Gerichtskostenvorschusses entsteht mit der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses für die I. Instanz an die Gerichtskasse.

b) Verzug

Der Beklagte muss mit dem Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten in Verzug sein. Er gerät mit dem Anspruch in Verzug, wenn der Kläger ihn gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB mahnt oder eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich ist.

Grundsätzlich müsste der Kläger also nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses die Erstattung des Gerichtskostenvorschusses beim Beklagten außergerichtlich anmahnen. Dann käme der Beklagte mit seiner Verpflichtung auf Erstattung des Gerichtskostenvorschusses gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug. Der Kläger könnte nun seine ursprüngliche Klage erweitern und Verzinsung des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses verlangen.

Dies halten wir für eine wenig praktikable Lösung und schlagen deshalb vor, die Verzinsung bei der Klageerhebung zu beantragen. Der Beklagte kommt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch in Verzug, wenn er die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine solche ernsthafte und endgültige Verweigerung liegt mit der Ankündigung eines Klageabweisungsantrags vor. Mit dem Klageabweisungsantrag erklärt der Beklagte vorrangig, dass er die Hauptforderung nicht bezahlen will. Er bringt jedoch auch konkludent zum Ausdruck, dass er die Gerichtkosten nicht erstatten will (vgl. Lüttringhaus, a.a.O., 3746; BGH, Urteil vom 08.12.1983, Az. VII ZR 139/82 = NJW 1984, 1460, 1461). Die ernsthafte und endgültige Verweigerung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB hat der Beklagte erklärt, sobald der Klageabweisungsantrag an den Kläger zugestellt wurde.

Somit entgehen dem Kläger zwar Zinsen zwischen der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Zustellung des Klageabweisungsantrags an Ihn. Dieser Zinsvorteil für ca. zwei Monate würde jedoch in den meisten Fällen durch die Kosten einer außergerichtlichen Mahnung aufgefressen. Bei unserem obigen Beispiel (Streitwert: 300.000,‑‑ €) würden in zwei Monaten Zinsen auf den Gerichtskostenvorschuss (7.386,‑‑ € ) je nach Basiszinssatzentwicklung in Höhe von mindestens ca. 60,‑‑ € entfallen. Die Rechtsanwaltskosten für eine außergerichtliche Mahnung (Streitwert: 7.386,‑‑ € Gerichtskostenvorschuss) würden 592,80 € betragen.

c) Bisherige Rechtsprechung

Die bisherige Rechtsprechung sprach prüfte die Verzugsvoraussetzungen bisher nicht so genau. Die Gerichte stellten lediglich fest, dass der Beklagte den Gerichtskostenvorschuss seit Einzahlung an die Gerichtskasse verzinsen müsse, weil er mit der Hauptforderung in Verzug sei (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2007, Az. 2 U (Kart) 11/05 = openJur 2011, 57053, Ziffer B. III. 3.; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2011, Az. 19 U 154/10 = openJur 2012, 83890, Ziffer III. 4. b); LG Bielefeld, Urteil vom 29.08.2007, Az. 4 O 293/06 = openJur 2011, 54778, Ziffer 5.). Die bisherige Rechtsprechung trennte nicht scharf zwischen Verzug mit der Hauptforderung und Verzug mit der Erstattung des Gerichtskostenvorschusses als Teil der Rechtsverfolgungskosten (ablehnend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2012, Az. 8 U 66/11 = NJW 2013, 473, 474; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.07.2013, Az. 13 S 41/13 = BeckRS 2013, 15583).

d) Rechtsfolge: Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

Der Kläger kann gemäß § 288 Abs. 1 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangen, weil der Beklagte mit der Erstattung des Gerichtskostenvorschusses ab Ankündigung des Klageabweisungsantrags in Verzug ist. Eine Verzinsung von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB ist nicht möglich, weil der Erstattungsanspruch kein Entgeltanspruch ist.

Die Höhe des zu verzinsenden Erstattungsanspruchs ergibt sich aus der Kostenentscheidung, die das Gericht in der Hauptsache ausspricht. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, kann die Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses nur nach Maßgabe der Kostenquote beantragt werden.

3. Leistungs- oder Feststellungsklage?

In Literatur und Rechtsprechung besteht keine Einigkeit darüber, ob die Verzugszinsen für den Gerichtskostenvorschuss in einer Feststellungsklage oder in einer Leistungsklage geltend zu machen sind.

[Update: Die Frage hat der BGH mittlerweile zugunsten der Leistungsklage entschieden, das Urteil finden Sie weiter unten!]

a) Feststellungsklage

Für die Feststellungsklage spricht, dass der Anspruch bei Klageerhebung noch nicht genau zu beziffern ist. Zum einen ist die Dauer der Verzinsung noch nicht bekannt. Weder das Datum der Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses an die Gerichtskasse noch das Datum, an dem der Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht eingeht, sind bekannt. Zum anderen steht die Höhe des zu verzinsenden Betrags noch nicht fest (vgl. Lüttringhaus, a.a.O., 3748; OLG Brandenburg, Urteil vom 07.06.2012, Az. 12 U 234/11 = NJW-RR 2013, 23, 25; LG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2006, Az. 12 O 165/05 = openJur 2011, 37788, Rdnr. 40; AG Bad Segeberg, Urteil vom 08.11.2012, Az. 17a C 256/10 = NJW-RR 2013, 864, 865). Außerdem entschieden die nachfolgenden Gerichte, dass eine Feststellungsklage zulässig und begründet war:

  • OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12, Ziffer III. = BeckRS 2013, 05660
  • HansOLG Hamburg, Urteil vom 25. 3. 2004, Az. 3 U 184/03, Ziffer IV. = BeckRS 2004, 07309
  • AG Lebach, Urteil vom 22.02.2013, Az. 14 C 43/12 = BeckRS 2013, 04934
  • AG Kaiserslautern, Urteil vom 19.02.2014, Az. 4 C 514/13 = BeckRS 2014, 06351
  • AG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.07.2013, Az. 31 C 120/13 = BeckRS 2013, 17687
  • AG Offenburg, Urteil vom 31.10.2013, Az. 3 C 205/12, = BeckRS 2013, 22191
  • LG Berlin, Urteil vom 27.05.2014, Az. 14 O 529/12 = BeckRS 2014, 14564 (beantragt war eine Leistunganspruch, das Gericht sprach Feststellung als „unbeziffertes Minus“ aus)
  • AG Diez, Urteil vom 17.04.2013, Az. 8 C 4/13 = BeckRS 2013, 09581
  • AG Buchen, Urteil 28.06.2013, Az. 1 C 113/13
  • AG Diez, Urteil vom 23.10.2013, Az. 13 C 151/13 = BeckRS 2013, 01129
  • AG Darmstadt, Urteil vom 21.12.2012, Az. 311 C 207/12 = BeckRS 2013, 01128
  • AG Darmstadt, Urteil vom 21.12.2012, Az. 311 C 208/12 = BeckRS 2013, 01129
  • AG Oberkirch, Urteil vom 18.04.2013, 1 C 183/12
  • AG Dietz, Urteil vom 07.02.2012, Az. 8 C 233/11 = BeckRS 2012, 05587
  • AG Trier, Urteil vom 17.11.2009, Az. 6 C 122/09 = BeckRS 2010, 13321
  • AG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2014, Az. 23 C 3876/13 = BeckRS 2014, 07991

b) Leistungsklage

Nach unserer Auffassung dürfte hingegen die Leistungsklage zulässig sein (vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O., B. III. 1.; LG Bielefeld, a.a.O., Ziffer 5.). Zum einen kann der Kläger den Zeitraum der Verzinsung in der Zwangsvollstreckung durch amtliches Dokument gemäß § 726 ZPO nachweisen, indem er den Kostenfestsetzungsantrag samt Eingangsstempel des Gerichts vorlegt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., B. III. 1.). Die Höhe des zu verzinsenden Betrags ergibt sich aus der mit dem gleichen Urteil ausgesprochenen Urteilsquote. Den Zeitpunkt der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses kann das Gericht tenorieren, weil er bei Ende der mündlichen Verhandlung bekannt ist, wie z.B. auch der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei der Tenorierung von Rechtshängigkeitszinsen. Außerdem entschieden die nachfolgenden Gerichte, dass eine Leistungsklage zulässig und begründet war:

4. Unser Formulierungsvorschlag

a) Antrag

Wir schlagen vor, bei Klageerhebung folgenden Antrag anzukündigen:

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf die verauslagten Gerichtskosten ab Zustellung der Ankündigung eines Klageabweisungsantrags an den Kläger bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags des Klägers bei Gericht, nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.

b) Rechtliche Würdigung

Der Kläger hat einen Anspruch auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten gemäß §§ 286, 288 BGB. Der Anspruch auf Erstattung der verauslagten Gerichtskosten ist Teil der Rechtsverfolgungskosten und ergibt sich aus dem Verzug des Beklagten mit der Hauptforderung (vgl. Lüttringhaus, NJW 2014, 3745, 3746; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2007, Az. 2 U (Kart) 11/05 = openJur 2011, 57053, Ziffer B. III. 3.; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2011, Az. 19 U 154/10 = openJur 2012, 83890, Ziffer III. 4. b); LG Bielefeld, Urteil vom 29.08.2007, Az. 4 O 293/06 = openJur 2011, 54778, Ziffer 5.). Sobald der Beklagte einen Klageabweisungsantrag ankündigt, verweigert er die Erstattung des Gerichtskostenvorschusses gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig. Mit dem Klageabweisungsantrag bringt er konkludent zum Ausdruck, dass er auch die Gerichtkosten nicht erstatten will (vgl. Lüttringhaus, a.a.O., 3746; BGH, Urteil vom 08.12.1983, Az. VII ZR 139/82 = NJW 1984, 1460, 1461). Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.


Hier finden Sie den Artikel als PDF zum Download.

 

Nachtrag vom 12.10.2015:

Mit Urteil vom 01.04.2014 reihte sich auch das Amtsgericht Düsseldorf unter die Gerichte ein, welche dem auf die Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses gerichteten Feststellungsantrag eines Klägers stattgaben (AG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2014, Az. 23 C 3876/13 = BeckRS 2014, 07991). Es stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Zinsen auf den Gerichtskostenvorschuss bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags zu zahlen. Das Amtsgericht führte unter Verweis auf eine BGH-Entscheidung vom 19.04.2000 aus, dass der Verzug allein kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2000, Az. XII ZR 322/97, Ziffer 1. = NJW 2000, 2280, 2281). Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen sei jedoch nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil es sich dabei nicht um eine bloße Vorfrage zu einem Rechtsverhältniss handelt. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen lagen vor: Der Kläger habe insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis, weil es keinen einfacheren Weg gibt, einen Titel über den Anspruch auf Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses zu erlangen. Der Antrag war begründet, weil der Gerichtskostenvorschuss als Teil der Rechtsverfolgungskosten einen Verzugsschaden darstellt und die prozessualen Kostenerstattungspflichten aus §§ 91 ff. ZPO den materiellen Anspruch aus Verzug nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB nicht ausschließen.

Wir haben das Urteil in der Auflistung in diesem Artikel und in der PDF-Datei ergänzt.

 

Nachtrag vom 12.05.2016:

Das Thema scheint weiterhin aktuell zu sein. Im NJW-Heft 19/2016 erschien hierzu folgender Aufsatz: Jerger/Zehentbauer, Grundlage und Geltendmachung von Schäden im Zusammenhang mit der Finanzierung des Zivilprozesses, NJW 2016, 1353 – 1357. Kurz zum Inhalt:

Nach einem kurzen Problemaufriss prüfen die Autoren die Anspruchsgrundlagen für die Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses. Sie stellen fest, dass ein solcher Anspruch sich aus §§ 91 ff. ZPO und aus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht ergibt, und zwar weder unmittelbar noch analog. Anschließend werden die §§ 280 ff. und §§ 823 ff. BGB als taugliche Anspruchsgrundlage unterstellt (eine Prüfung findet hier jedoch nicht statt), auf der Rechtsfolgenseite die Erstattungsfähigkeit nach §§ 249 ff. BGB bejaht und zur Darlegungs- und Beweislast ausgeführt. Es folgen Ausführungen zu §§ 288 und 291 BGB als weitere Anspruchsgrundlagen die ebenfalls bejaht werden.

Im Hinblick auf prozessuale Fragen verneinen die Autoren kurz die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO und führen umfangreich zur Leistungsklage nach §§ 253 Abs. 1, 258 ZPO aus. Dabei machen sie Ausführungen zur Anspruchshöhe und zum Zeitraum des Zinsschadens sowie zum Antrag auf künftige Leistung [Anmerkung: Diese Frage ist seit dem BGH-Urteil vom 18.02.2015 (Az. XII ZR 199/13) geklärt. Für eine Feststellungsklage fehlt es am Feststellungsinteresse, weil der Anspruch für die Vergangenheit bezifferbar und für die Zukunft bestimmbar ist. Wir haben das Urteil in der Auflistung in diesem Artikel und in der PDF-Datei ergänzt.]

Der Artikel ist (für Beck-Nutzer) hier abrufbar.