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Bei der Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde (nach Art. 33 DS-GVO) ist Geschwindigkeit gefragt. Das Gesetz schreibt unverzügliches Handeln vor, maximal jedoch 72 Stunden (= 3 Tage). Bei der Risikobeurteilung können wir auf unser gesamtes Anwaltsteam, bestehend aus TÜV-zertifizierten externen Datenschutzbeauftragten, die teils gleichzeitig Fachanwälte für IT-Recht sind, zurückgreifen und die Meldung schnell und umfassend ausarbeiten.

Gleichzeitig unterstützen wir Sie bei anderen damit verbundenen Maßnahmen, wie

  • Benachrichtigung der betroffenen Personen
  • Erforderliche Dokumentationen
  • Entwicklung von Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM)