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In Sachen Datenschutz ist eine lückenlose Dokumentation der Datenverarbeitung das Rückgrat, um eine datenschutzrechtlich rechtmäßige Verarbeitung darzulegen, vor allem gegenüber der Aufsichtsbehörde, wenn sie dies anfordert (Art. 30 Abs. 4 DS-GVO und Art. 58 DS-GVO). Die Dokumentation beruht vor allem auf einem gut aufgestellten Verfahrensverzeichnis.

Wir beraten bei Fragen rund um das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Dabei richtet sich unsere Dienstleistung sowohl an den Verantwortlichen in Erfüllung seiner Pflicht aus Art. 30 Abs. 1 DS-GVO, als auch an den Auftragsverarbeiter in Erfüllung seiner Pflicht aus Art. 30 Abs. 2 DS-GVO, als auch an den EU-Vertreter in Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 27 und 30 Abs. 1 DS-GVO.