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Bei der Datenverarbeitung über Dritte kommt es darauf an, wer welche Daten von wem verarbeitet. Daraus kann sich ergeben, dass ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag oder AVV; früher ADV-Vertrag) nach Art. 28 DS-GVO notwendig ist. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Dritte als Datenverarbeiter selbst als datenschutzrechtlich Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO agiert oder ob er ausschließlich weisungsgebunden tätig wird, dann als Auftagsverarbeiter nach Art. 4 Nr. 8 DS-GVO. In beiden Fällen ist jedoch ein sorgfältig durchdachter Vertrag erforderlich, um die jeweiligen Verpflichtungen zu regeln und die Risiken zu minimieren. Bei der Vertragsgestaltung unterstützen wir Sie gerne.