Bei der Datenverarbeitung über Dritte kommt es darauf an, wer welche Daten von wem verarbeitet. Daraus kann sich ergeben, dass ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag oder AVV; früher ADV-Vertrag) nach Art. 28 DS-GVO notwendig ist. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Dritte als Datenverarbeiter selbst als datenschutzrechtlich Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO agiert oder ob er ausschließlich weisungsgebunden tätig wird, dann als Auftagsverarbeiter nach Art. 4 Nr. 8 DS-GVO. In beiden Fällen ist jedoch ein sorgfältig durchdachter Vertrag erforderlich, um die jeweiligen Verpflichtungen zu regeln und die Risiken zu minimieren. Bei der Vertragsgestaltung unterstützen wir Sie gerne.
Unsere Leistungen im Bereich
Datenschutzrecht:
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- Aufsichtsbehörde
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- Behörde und Datenschutz
- Betroffenenrechte
- Datenpanne/Datenschutzvorfall
- Datenschutz-Folgenabschätzung
- Datenschutzhinweise/Datenschutzerklärung
- Externer Datenschutzbeauftragter
- Gemeinsame Verantwortung
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- Schulungen Vorträge Workshops
- Verfahrensverzeichnis