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Gesellschafterbeschlüsse in der GmbH während der Corona-Pandemie

Mit dem „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-,Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ sind eBeschlüsse (Versammlungsbeschlüsse innerhalb von Web-Konferenzen) deutlich erleichtert worden. Eine solche Beschlussfassung kann z.B. der Vorstand für die Aktiengesellschaft oder der Verwaltungsrat für die Europäische Gesellschaft (SE) bestimmen. Für die GmbH hat sich der Gesetzgeber einen anderen Weg überlegt; dieser wird nachfolgend dargestellt.

1. Ausgangslage

Nach § 48 Abs. 1 GmbHG werden Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH in Versammlungen gefasst. Nach § 48 Abs. 2 GmbH bedarf es der Abhaltung einer Versammlung dann nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafter zumindest in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen (also mit der Beschlussfassung) einverstanden erklären.

§ 48 Abs. 2 GmbH erlaubt demnach Beschlussfassungen ohne Abhaltung einer Gesellschafterversammlung in folgenden zwei Fällen:

  1. Alle Gesellschafter stimmen (also einstimmig) einem bestimmten Beschlussantrag schriftlich oder in Textform zu.
  2. Alle Gesellschafter sind mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen (also mit der Beschlussfassung) einverstanden. Das Ergebnis muss dabei nicht einstimmig sein.

Eine Regelung des GmbHG erlaubt aber bisher keine Form der Beschlussfassung per Videokonferenz.

2. Änderungen durch die Corona-Gesetze

Das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht", BGBl. Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14 Seiten 569 bis 574 enthält in seinem Artikel 2 das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“.,

§ 2 dieses Gesetzes hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

Abweichend von § 48 Abs. 2 GmbH-Gesetzes können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu in aller Kürze (BT-Drs. 19/18110, S. 19):

Für die GmbH wird vorübergehend die erleichterte Möglichkeit einer Beschlussfassung in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe geschaffen.

Und später heißt es in der Begründung weiter (BT-Drs. 19/18110, S. 28):

§ 2 enthält Erleichterungen für die Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH in Textform. Abweichend von § 48 Abs. 2 GmbH-Gesetz bedarf es dafür vorübergehend nicht mehr des Einverständnisses sämtlicher Gesellschafter.

Nach § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes ist § 2 nur auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse anzuwenden, die im Jahr 2020 stattfinden. Der Wortlaut:

§ 2 ist nur auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse anzuwenden, die im Jahr 2020 stattfinden.

Nach § 8 dieses Gesetzes wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diesen Zeitraum höchstens bis zum 31.12.2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint.

Konkret heißt dies:

  • Jedenfalls im Jahr 2020 (vermutlich auch noch 2021) können alle Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen einer GmbH in Textform gefasst werden.
  • Die Textform ist gesetzlich in § 126b BGB geregelt. Möglich ist damit eine Beschlussfassung z.B. per E-Mail, Telefax, SMS, über alle Messenger-Programme (z.B. WhatsApp).
  • Es muss keine Einstimmigkeit der Gesellschafter für diese Art der Beschlussfassung vorliegen. Es müssen aber für den Beschluss (Bestimmung) selbst die im Gesellschaftsvertrag oder Gesetz vorgesehenen Mehrheitserfordernisse eingehalten werden.

3. Derzeit noch keine eBeschlussfassung (z.B. per Videokonferenz)

Interessanterweise hat der Gesetzgeber für die GmbH im Rahmen der Covid-19-Gesetze keine Regelung für die Beschlussfassung per Videokonferenz geschaffen. Es ist nicht bekannt, ob dies aufgrund grundlegender Überlegungen zur Beschlussfassung innerhalb einer GmbH oder aufgrund der knappen Zeit im Gesetzgebungsverfahren nicht erfolgte. Falls Letzteres zutrifft, hat der Gesetzgeber womöglich noch Gelegenheit, eBeschlüsse bei weiteren Corona-Gesetzen zu ermöglichen.

Link zum Autor: RA Dipl.-Inform. Dr. jur. Marcus Werner

Nachtrag (22.03.2021): Ausnahmeregelung bis 31.12.2021 verlängert

Nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes (Abzkürzung: GesRuaCOVBekG) galt diese Erleichterung ausschließlich für Gesellschafterbeschlüsse im Jahre 2020. Allerdings ermächtigte der Gesetzgeber in § 8 GesRuaCOVBekG das Bundesjustizministerium, diesen Zeitraum bis maximal zum Ablauf des 31.12.2021 zu verlängern. Hiervon machte das Ministerium noch im Oktober 2020 Gebrauch und verlängerte die Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelungen bis Ende 2021.

Hierzu hat das Bundesjustizministerium die "Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV)" erlassen. Die Originaldokumente sind im Internet wie folgt abrufbar: Link zur Verordnung und Link zur Begründung der Verordnung.

Link zum Autor des Nachtrags: RA Roman Pusep