Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Wird ein Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Aufhebungsvertrages einvernehmlich beendet, muss das schriftlich vereinbart werden. Zu diesem Zeitpunkt können beide Parteien in der Regel noch über Ihre Erwartungen an die Gegenseite sprechen. Kommt es hingegen zur arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sind die gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften zu beachten. Welche das sind und wie sie eingehalten werden, ist Teil unserer arbeitsrechtlichen Beratung.
Ihre Ansprechpartner
Maike Koch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Telefon: +49 (0) 221 / 97 31 43 - 75
maike.koch(at)werner-ri.de
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