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Rechtserhaltende Benutzung

Das Markenrecht schützt nur solche Marken, die tatsächlich verwendet werden. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Markeninhaber durch geschickte Markenanmeldungen den Wettbewerb blockiert oder völlig ausschließt und sich so eine Monopolstellung verschafft. Nach Ablauf der Schonfrist von fünf Jahren kann daher jedermann die Löschung einer nicht oder nicht mehr benutzten Marke erwirken. Die Markeninhaber tun also gut daran, die angemeldete Marke tatsächlich zu benutzen, die Benutzung zu dokumentieren und auf gegebenenfalls nicht mehr benötigte Marken freiwillig, ganz oder teilweise, zu verzichten.

Ihre Ansprechpartner

Roman Pusep

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Telefon: +49 (0) 221 / 97 31 43 - 73
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