§ 5 TMG enthält die allgemeine Informationspflicht, die auch als Impressums-Pflicht bekannt ist. Die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung des § 5 TMG zielt vornehmlich, aber nicht ausschließlich, auf den Verbraucherschutz (Ernst, GRUR 2003, 759; Hoeren, WM 2004, 2461; vgl. schon BT-Drs. 13/7385).…