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Als Datenschutzbeauftragter haben Sie die Pflicht, die Mitarbeiter in Bezug auf den Datenschutz "zu sensibilisieren und zu schulen“, Art. 39 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. Dies ist jedoch keine höchstpersönliche Handlungspflicht, sondern eine Organisationsverantwortlichkeit. Der betriebliche und der behördliche Datenschutzbeuaftragte (intern oder extern) muss die Schulungen nicht selbst durchführen. Es ist ausreichend, für qualifizierte Schulungen zu sorgen.

Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Umsetzung dieser Pflicht und führen Schulungen durch, übrigens auch für die Datenschutzbeauftragten selbst.