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Bei der Datenverarbeitung in Zusammenarbeit mit Dritten kommt es darauf an, wer welche Daten aufgrund von welchen Vereinbarungen verarbeitet. Dabei sind verschiedene rechtliche Beziehungen zwischen zwei (oder mehreren) Partnern denkbar, wie die Allein-Verantwortlichkeit, die gemeinsame Verantwortlichkeit oder die Verantwortlichkeit als Auftragsverarbeiter.

Die gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO) ist in vielen Konstellationen denkbar, in denen die Partner "Hand in Hand" zusammenarbeiten und einen Teil der Datenverarbeitung eigenverantwortlich aber ansonsten abgestimmt durchführen. Hier gibt es noch sehr viele offene Rechtsfragen, sodass auf einen spezialisierten Rechtsanwalt nicht verzichtet werden sollte, der Sie bei der Prüfung und vor allem bei der Umsetzung der Anforderungen des Art. 26 DS-GVO unterstützt.