Schwarze Liste
Eine unlautere geschäftliche Handlung kann nur dann als unzulässig geahndet werden, wenn sie geeignet ist, die Interessen der Beteiligten spürbar zu beeinträchtigen. Ist die Grenze der Spürbarkeit nicht überschritten, ist die geschäftliche Handlung zulässig. In der Praxis stellt sich so die rechtliche Frage, wann die Grenze der spürbaren Beeinträchtigung überschritten ist. Aus diesem Grund besteht die Schwarze Liste. Sie enthält insgesamt 30 geschäftliche Handlungen, die in jedem Fall unzulässig sind.
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Roman Pusep
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
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