Telefon-Icon

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

+49 (0) 221 / 97 31 43 - 0

Sie brauchen rechtliche Beratung? Dann rufen Sie uns an für eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung. Bundesweit!

info@werner-ri.de

Gerne können Sie uns Ihr rechtliches Anliegen per E-Mail schildern. Sie erhalten zeitnah eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung von uns.
Sie sind hier: Startseite

Das beA ist offline. Wie geht es weiter?

Das besondere elektronische Anwaltspostfach
Wesentliche Fragen und unsere jetzigen Antworten
Stand: 28.12.2017 - 14.30 Uhr

1. Ausgangslage

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat am 27.12.2017 das besondere elektronische Anwaltspostfach abgeschaltet. In einem Artikel „Chaos um beA - Die Postfach-Pleite“ vom 27.12.2017 - 19.15 Uhr bei Spiegel Online wird die BRAK wie folgt wörtlich zitiert:

„Es können auch keinerlei Nachrichten in das beA der Anwälte gesandt oder von dort abgeholt werden“

„Gerichte sind daher auch nicht in der Lage, in diesem Zeitraum Nachrichten an Anwälte zu senden“

Zeitgleich hat die Bundesrechtsanwaltskammer das öffentliche Anwaltsregister unter www.rechtsanwaltsregister.org deaktiviert und offline genommen.

2. Wesentliche Fragen und unsere jetzigen Antworten

a) Was muss ich jetzt wegen des fehlerhaften Zertifikats unternehmen?

Diejenigen, welche der im Nachhinein leider (fälschlichen) Empfehlung der BRAK vom 22.12.2017 (Installation eines zusätzlichen technischen Zertifikats) gefolgt sind, sollen dieses zusätzliche Zertifikat wieder löschen (sagt die BRAK am 27.12.2017). Alle anderen müssen nichts unternehmen.

b) Besteht die Gefahr, dass ich von einem Gericht irgendetwas in mein beA bekomme?

Die Vorschriften der § 174 Abs. 1 und § 174 Abs. 3 S. 1 ZPO (in der Fassung vom 01.01.2018) räumen einem Gericht die Möglichkeit ein, (elektronische) Dokumente auch an Rechtsanwälte zu versenden. Wir vertreten die Rechtsansicht, dass das Nichtfunktionieren des beA das in diesen Vorschriften eingeräumte Ermessen auf null reduziert. Daher ist eine Versendung von elektronischen Dokumenten per beA an Rechtsanwälte solange nicht zulässig, wie das beA offline ist. Ein Gericht darf also zurzeit an beA nichts versenden.

c) Kann ich jetzt eigentlich Klagen online einreichen?

Der elektronische Rechtsverkehr hat so genannte sichere Übermittlungs­wege eröffnet. Das beA ist einer dieser sicheren Übermittlungswege. Dieser steht aktuell nicht zu Verfügung.

Alternativ bestehen ab dem 01.01.2018 folgende Möglichkeiten, Klagen elektronisch einzureichen:

(1) Per DE-Mail
Hierzu muss ein DE-Mail-Konto bei einem DE-Mail-Dienstleister eingerichtet werden.

(2) Per Governikus Communicator Justiz Edition (Nachfolger des EGVP Classic-Bürger-Client)
Dieser Dienst erfordert auf jeden Fall eine qualifizierte elektronische Signatur; näheres unter www.governikus.de

Eine Pflicht, einen dieser „Wege“ zu nutzen, besteht aktuell nicht. Die Pflicht, Klagen, Schriftsätzen oder Mitteilungen an ein Gericht elektronisch einzureichen, besteht für Rechtsanwälte spätestens ab dem 01.01.2022.

d) Wie erfülle ich meine passive Nutzungspflicht aus § 31a Abs. 6 BRAO (in der Fassung vom 01.01.2018)?

Nach § 31a Abs. 6 BRAO (in der Fassung ab dem 01.01.2018) ergibt sich für Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches die Verpflichtung, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. Weil das beA zurzeit offline ist, kann und muss man hier nichts machen.

Es ist aber sinnvoll, technische und organisatorische Vorbereitungen umzusetzen, die zur Vorbereitung geplant waren.

Es kann also weiter per Telefax oder per Post mit allen Gerichten kommuniziert werden.

e) Wann wird beA wieder verfügbar sein?

Dies ist leider unklar. Wir hoffen, dass die BRAK beA erst nach einer angemessenen Ankündigungsfrist online schaltet. Der DAV und zwischenzeitlich auch die RAK Berlin setzen sich hierfür ein.

f) Muss ich dann irgendetwas technisches Neues machen?

Wir wissen nicht, ob und wie die BRAK den Anmeldeprozess beim beA ändert und ob und inwieweit dies mit technischen oder organisatorischen zusätzlichen oder neuen Maßnahmen verbunden sein wird. Wir hoffen, dass die BRAK allen Nutzern des beA eine angemessene Vorlauffrist gewähren wird, sollte sie zusätzliche oder neue technische oder organisatorische Maßnahmen für erforderlich erachten.

g) Wer macht eigentlich noch klare Aussagen und auf wen muss ich hören?

Gemäß § 31a Abs. 1 BRAO ist die BRAK verpflichtet, für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit einzurichten. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist damit die BRAK verpflichtet, beA aufzubauen und zu betreiben.

Wir können nur hoffen, dass die BRAK die Schwierigkeiten der letzten Tage zum Anlass nimmt, um nunmehr transparent, klar und deutlich zu kommunizieren.

Wesentlich sind die Angaben der BRAK. Einmal täglich auf die Internetseite der BRAK (www.brak.de) zu schauen reicht aus.

h) Was gilt beim Mahnverfahren?

Die BRAK schreibt hierzu wörtlich:

Für das automatisierte Mahnverfahren gilt ab dem 01.01.2018 nach dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (v. 05.07.2017, BGBl. I 2208) eine erweiterte Nutzungsverpflichtung; über den Mahnantrag hinaus müssen weitere Anträge im automatisierten Mahnverfahren eingereicht werden. Das automatisierte Mahnverfahren sieht jedoch auch die Möglichkeit der Einreichung in Papierform über das „Barcode-Verfahren“ vor. Zudem kann der EGVP-Bürgerclient, solange dieser zur Verfügung steht, bzw. ab 01.01.2018 auch DE-Mail verwendet werden, um Mahnanträge in elektronischer Form (Übermittlung von EDA-Dateien) einzureichen. Die erweiterte Nutzungspflicht für das automatisierte Mahnverfahren kann auch ohne das beA erfüllt werden.

i) Was gilt für das Schutzschriftenregister?

Die BRAK schreibt hierzu wörtlich:

Aufgrund von § 49c BRAO besteht bereits seit dem 01.01.2017 eine berufsrechtliche Pflicht, das elektronische Schutzschriftenregister zu nutzen. Dies ist nicht nur mit dem beA möglich; das Schutzschriftenregister ermöglicht Einreichungen sowohl über weitere EGVP-Clients (z.B. Governikus Communicator) als auch über ein Online-Formular. Die Einreichung von Schutzschriften zum Schutzschriftenregister ist damit auch ohne das beA möglich.