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Häufigste Fehler im Impressum auf einer Anwaltswebsite

§ 5 TMG enthält die allgemeine Informationspflicht, die auch als Impressums-Pflicht bekannt ist. Die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung des § 5 TMG zielt vornehmlich, aber nicht ausschließlich, auf den Verbraucherschutz (Ernst, GRUR 2003, 759; Hoeren, WM 2004, 2461; vgl. schon BT-Drs. 13/7385). Die gesetzlichen Anforderungen dienen dazu, das Angebot des Diensteanbieters klar und verständlich darzustellen und ausreichende Informationen über Art und Umfang der rechtlichen Verpflichtungen sowie über die Person des Vertragspartners zu gewährleisten (OLG Hamburg, MMR 2003, 105). Damit sollen der möglichen Anonymität und schweren Identifizierbarkeit im Internet entgegengewirkt werden (Spindler/Schuster-Micklitz/Schirmbacher, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., München 2019, § 5 TMG Rndr. 2).

Bei der Umsetzung des Impressums kommt es immer wieder zu Fehlern. Wir stellen nachfolgend die häufigsten Fehler beim Inhalt eines Impressums vor, die wir bei unserer Impressum-Auswertung (Google-Recherche) auf Websites von Rechtsanwälten feststellten.

Veralteter Verweis auf Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) und auf Rundfunk-Staatsvertrag (RStV)

Der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) vom 31.01.1997 trat am 01.08.1997 in Kraft und ist bereits seit dem 01.03.2007 außer Kraft. Dieser ehemalige Staatsvertrag zwischen den Bundesländern wurde durch den 9. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag mit Wirkung vom März 2007 in den Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunk-Staatsvertrag, RStV) umbenannt. Seitdem enthält der RStV neben den Regelungen zur Rundfunkveranstaltung auch Vorschriften zu inhaltlichen Anforderungen an Telemedien (vor allem in § 55 RStV). Seither sind Verweise auf den MDStV also nicht mehr richtig, auch wenn die Angaben inhaltlich durchaus richtig geblieben sein können, wie die namentliche Nennung des Verantwortlichen im Sinne des Presserechts (V.i.S.d.P.).

Aktuell gibt es eine weitere Neuerung: Ein am 05.11.2019 beschlossener Entwurf eines Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland sieht vor, dass die Regelungsinhalte des § 55 RStV in erweiterter Form in einen neuen Medien-Staatsvertrag (MStV) überführt werden sollen (vgl. zur geplanten Reform auch Löber/Roßnagel, MMR 2019, S. 493).

Seit Anfang November 2020 ist der Medien-Staatsvertrag (MStV) in Kraft und hier abrufbar: PDF-Datei. Die alten Regelungen aus § 55 RStV finden sich nun in § 18 MStV, sodass auch insoweit eine Anpassung sinnvoll erscheint.

Veralteter Verweis auf das Teledienstegesetz (TDG)

In vielen Impressen finden sich noch Hinweise auf das Teledienstegesetz (TDG) obwohl bereits seit dem 01.03.2007 - also seit weit über 10 Jahren (!) - das Telemediengesetz (TMG) gilt. Das Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz, TDG) trat am 01.08.1997 in Kraft und wurde mit Wirkung zum 01.03.2007 durch Art. 5 des Elektronischen-Geschäftsverkehrgesetzes (EGG) vom 26.02.2007 (BGBl. I S. 179, 185) aufgehoben. In § 6 TDG waren die wesentlichen Informationspflichten von Diensteanbietern geregelt. Das Nachfolgegesetz, das Telemediengesetz (TMG), wurde mit Art. 1 des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG) verkündet und trat am 01.03.2007 in Kraft. Die Informationspflichten von Diensteanbietern sind nunmehr in § 5 TMG enthalten.

Veralteter Verweis auf die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

In vielen Impressen von Rechtsanwälten findet sich noch die alte (falsche) Internet-Adresse (Link) auf die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, nämlich www.s-d-r.org (oder sogar die falsche www.s-d-r.de). Die richtige Website lautet: https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verlangt seit dem 01.02.2017 von Unternehmern, dass sie darüber aufklären, ob und gegebenenfalls bei welcher Verbraucherschlichtungsstelle sie an Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung teilnehmen. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de) ist eine Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG. Die Hinweispflichten nach dem VSBG gelten auch für Rechtsanwälte.

Nach § 36 VSBG muss eine Rechtsanwaltskanzlei, die eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn er zur Teilnahme verpflichtet ist. Die Allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG betrifft aber nur Rechtsanwälte, die mehr als zehn Personen beschäftigen.

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG umfasst der Hinweis: Die Stelle, deren Anschrift und deren Website. Diese Angaben müssen richtig sein (ausführlich Gaier/Ruge, BRAK-Mitteilungen 6/2019, S. 283 ff.). Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, auf die häufig verwiesen wird, ist bereits zum 15.02.2018 umgezogen und hat seither eine neue Internet-Adresse.

Unnötige Steuernummer statt notwendiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID)

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG muss in Fällen, in denen der Dienstanbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung (AO) besitzt, diese Nummer angeben. Dies bedeutet aber auch, dass wenn der Dienstanbieter solche nicht hat, er andere Angaben nicht machen muss. Ganz häufig wird hier fälschlicherweise die eigene allgemeine Steuernummer des Dienstanbieters (Format: ???/????/???) angegeben, was nicht erforderlich ist.

Fehlende Angabe zum räumlichen Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) sind ferner Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. An dieser Stelle sind Rechtsanwaltskanzleien meist ganz fleißig und geben den Versicherer und dessen Anschrift an, ergänzt durch die Angaben zur Versicherungssumme und der Versicherungsnummer ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Vergessen wird dabei ganz häufig, dass § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV die Angabe zum räumlichen Geltungsbereich der Versicherung erfordert. Diese Information sollten die betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ergänzen.

Auswirkungen

Die Auswirkungen dieser Fehler sind ganz unterschiedlich, während die einen rein kosmetische Angaben sind (wie Paragraphenangabe zum MDStV, zum RStV oder zum MStV), so sind die anderen abmahnrelevant (wie falsche Angabe der Website der Schlichtungsstelle) und sollten dringend korrigiert werden.

Autor: Dipl.-Inform. Dr. jur Marcus Werner