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Angabe einer E-Mail-Adresse mit automatischer Antwort genügt Impressumspflicht nicht

Es genügt nicht, in einem Impressum eine E-Mail-Adresse anzugeben, von der man bei dem Versuch der Kontaktaufnahme eine automatische Antwort erhält, die auf andere Kommunikationswege verweist. Das hat das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 03.11.2014 entscheiden (Az. 15 O 318/13).

Der Beklagte ist ein Anbieter von Internet-Dienstleistungen, die er über seine Website vertreibt. In seinem Impressum gibt er eine E-Mail Adresse an. Alle E-Mails an diese Adresse beantwortet der Betreiber der Website mit einer automatischen E-Mail. In dieser automatischen Antwort teilt er verschiedene andere Kommunikationswege mit. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. mahnte den Beklagten ab und verklagte ihn auf Unterlassen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. hielt die Angaben einer E-Mail-Adresse mit automatischer Antwort für wettbewerbswidrig.

Das Landgericht Koblenz gab dem Bundesverband der Verbraucherzentralen Recht. Der Anbieter einer Website muss gemäß § 5 TMG gewisse Angaben machen. Dazu gehören gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“. Dagegen verstößt der Beklagte, weil die automatische Antwort des Beklagten eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation nicht ermöglicht. Die automatische Antwort sei eher mit einer Eingangsbestätigung vergleichbar. Auf die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG geforderte unmittelbare Kommunikation verweist der Beklagte erst in dieser Eingangsbestätigung. Somit genügt das Impressum den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht.