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„Bestellen und Kaufen“ ist keine zulässige Button-Beschriftung

Die Bezeichnung „Bestellen und Kaufen“ stellt keine zulässige Beschriftung im Sinne der Buttonlösung dar. Das entschied das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 28.04.2014 (Az. 142 C 354/13).


Der Kläger vertreibt Zwangsversteigerungskalender. Der spätere Beklagte hinterließ auf einer Immobilienplattform für den Kläger seine Kontaktdaten mit der Bitte um Rückruf. Der Kläger rief den Beklagten zurück und übersandte ihm danach absprachegemäß eine E-Mail mit dem Angebot zum Abschluss eines 6-Monats-Abos zum Preis von 132, €. In der E-Mail hieß es: „ZUM BESTELLEN UND KAUFEN NUR NOCH EINE BESTELLMAIL. KLICKEN SIE HIERZU AUF FOLGENDEN LINK: (es folgte ein Link)“. Der Beklagte klickte auf den Link, bezahlte im Folgenden jedoch nicht die Monatsraten. Der Kläger verlangte die Bezahlung des Abo-Preises.

Das Amtsgericht Köln entschied, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen sei. Die Formulierung „Bestellen und Kaufen“ genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen Vertragsschluss nach der Button-Lösung. Gemäß § 312j Abs. 3 S. 2 BGB muss ein Bestellbutton mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet sein. „Bestellen und Kaufen“ ist keine ähnlich eindeutige Formulierung, weil sie nicht beide Merkmale der Button-Lösung unmissverständlich zum Ausdruck bringt: Dem Verbraucher muss klar sein, dass er eine Verpflichtung eingeht und dass er einen Preis bezahlen muss. Das Amtsgericht Köln führte aus, dass aus der Formulierung „Bestellen und Kaufen“ nicht eindeutig hervorgehe, dass der Beklagte einen Preis zahlen müsse. Es reiche nicht aus, dass der Kläger an anderer Stelle in der E-Mail auf den Preis hingewiesen habe. Der Hinweis auf die Zahlungsplicht müsse im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestellung stehen. Allein das Wort „kaufen“ reiche als Hinweis nicht aus, weil es z.B. auch den Kauf auf Probe gibt, der vorerst nicht zur Zahlung eines Kaufpreises verpflichtet. Außerdem werde durch die Formulierung „Bestellen und Kaufen“ nicht klar, dass der Beklagte ein Abo abschließen sollte.