Die Klägerin begehrte vom Gericht die Feststellung, dass zwei Klauseln aus den AGB von SAP den Weiterverkauf von Software erschweren und damit den Wettbewerb behindern. Das LG Hamburg entschied zum einen, dass die zwingende schriftliche Zustimmung der SAP zur Weitergabe der Software unzulässig ist. Zum anderen ist auch die Klausel zur sog. Vermessung unzulässig. In der Software-Branche bedeutet Vermessung die externe Kontrolle darüber, wie viele Nutzer auf die Software zugreifen können.