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Basisfehler im Impressum

Jede gewerblich genutzte Internetseite muss ein Impressum haben. Dies ergibt sich aus § 5 TMG und ist auch allgemein bekannt. Das Gesetz ist auch als eine Art Checkliste aufgebaut, sodass man das Impressum meist ohne einen Rechtsanwalt ordentlich und abmahnsicher gestalten kann. Dennoch gibt es bis heute viele kleinere und größere Fehler.

Herr Rechtsanwalt Roman Pusep führte in den letzten Wochen einige Studien mithilfe von Internetrecherchen durch. Dabei konzentrierte er sich auf das Impressum von Kölner Websitebetreibern, von denen die allermeisten Unternehmenswebsites sind, und stellte Folgendes fest:

Angabe zum Geschäftsführer

  • Bei ca. 180 Impressumsangaben, in denen eine GmbH eingetragen ist, fehlt die Angabe zu einem Geschäftsführer, obwohl diese Angabe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderlich ist. Bei weiten ca. 150 Impressumsangaben werden statt der klaren Bezeichnung „Geschäftsführer“ alternative Bezeichnungen verwendet, wie „Vertreter“ oder „geschäftsführende Gesellschafter“. Dies ist möglicherweise rechtlich vertretbar, jedoch gehen die Websitebetreiber hier ein unnötiges Risiko ein.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz USt-ID)

  • Bei ca. 200 Impressumsangaben fehlt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz USt-ID). Zwar muss nicht jedes Unternehmen eine solche Nummer beantragen, jedoch haben viele Unternehmen eine USt-ID und müssen sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG auch angeben.
    Eine Vielzahl von Unternehmen gibt die allgemeine Steuernummer (z.B. 253/3766/2376) statt der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an. Dies ist rechtlich nicht falsch, jedoch nicht erforderlich. Falls gegen das Unternehmen vollstreckt werden sollte, macht man es dem Gläubiger viel zu leicht, an diese Information zu gelangen, um etwaige Steuererstattungen zu pfänden.

Altverweis auf das Teledienstegesetz (TDG) und/oder auf den Mediendienste Staatsvertrag (MDStV)

  • In ca. 700 Impressumsangaben wird auf das Teledienstegesetz (TDG) und/oder auf den Mediendienste Staatsvertrag (MDStV) verwiesen. Diese beiden Regelwerke gibt es schon seit dem Jahre 2007 nicht mehr. Die Regelungen beider Gesetze enthalten jetzt weitgehend der Rundfunk Staatsvertrag (RStV) und das Telemediengesetz (TMG). Die Inhalte müssen deswegen nicht falsch sein. Jedoch zeigen diese formalen Fehler, dass sich der jeweilige Websitebetreiber offenbar seit ca. 12 Jahren um sein Impressum nicht gekümmert hat. In dieser Zeit können sich, z.B. durch Veränderungen, abmahnfähige Fehler eingeschlichen haben.

Keine "Betriebsgeheimnisse" mehr nach GeschGehG

  • Veraltete Hinweise und Begrifflichkeiten gibt es aber auch in weiteren ca. 80 Impressumsangaben, die gleichzeitig auch AGB enthalten. Dort wird auf den Schutz der "Betriebsgeheimnisse" verwiesen. Dieser Begriff beruht dem Begriffspaar "Betriebs- und Geschäftsgeheimnis" in § 17 UWG. Diese Norm existiert seit April 2019 nicht mehr. Sie wurde ersetzt durch die Regelungen im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), in dem es den Begriff „Betriebsgeheimnis“ nicht mehr gibt, nur noch ein einheitliches „Geschäftsgeheimnis“. Die Änderung ist nicht nur redaktionell. Die Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind deutlich gestiegen. Unternehmen müssen nun konkrete Schutzmaßnahmen haben und diese auch nachweisen können, wenn sie den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse rechtlich sicherstellen wollen.
    Es gibt aber zig (oder hunterte) Webistes, die solche veralteten AGB außerhalb des Impressums nutzen und daher von dieser Recherche nicht erfasst wurden.

Die Liste der bei der Suchmaschinen-Recherche förderte auch viele andere Fehler hervor. Auch gibt es bundesweit weitere hunterte und teils tausende betroffene Websites. Die Websitebetreiber sollten sich darum kümmern.