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BGH bestätigt Rechtsprechung zur Störerhaftung von Plattformbetreibern: eBay kann für Auktionen seiner Nutzer haften - Kinderhochstühle im Internet III

eBay haftet unter Umständen für die Auktionen auf seiner Plattform. Das entschied der BGH für den Fall, dass eBay in einer automatisierten Werbung unter anderem auf rechteverletzende Auktionen verlinkt und die Auktionen auch nach Hinweisen des Rechteinhabers nicht löscht (BGH, Urteil vom 05.02.2015, Az. I ZR 240/12 – Kinderhochstühle im Internet III).

Die Stokke SA aus Norwegen ist Herstellerin von Kinderstühlen mit dem Namen „Tripp Trapp“ und Inhaberin der deutschen und europäischen Marken „Tripp Trapp“ und „Trip Trap“. Die Stokke GmbH vertreibt die Produkte der Stokke SA in Deutschland und hat eine Lizenz, die Marken der Stokke SA zu benutzen. eBay schaltet auf Google sogenannte Adwords-Werbekampagnen. Dabei werden den Nutzern der Suchfunktion von Google Werbeanzeigen eingeblendet, die zu den jeweils eingegebenen Suchbegriffen passen. Eine solche Werbeanzeige zeigte Google den Nutzern seiner Suchfunktion u.a. beim Eingeben der Suchbegriffe „Tripp Trapp“ und „Trip Trap“. Diese Werbeanzeige war mit einer eBay-Suchseite verlinkt, wo dem Nutzer die Ergebnisse einer eBay-Suche nach „Tripp Trapp“ angezeigt wurden. Dort waren auch Angebote von Imitaten der Tripp Trapp Kinderstühle von Stokke aufgeführt. Stokke wies eBay auf die Imitate hin und forderte eBay auf, die Angebote zu löschen und dafür zu sorgen, dass weitere Imitate von Tripp Trapp Kinderstühlen über eBay nicht mehr angeboten werden.

Der BGH entschied, dass eBay einen Anspruch auf Löschung der Angebote und auf Überwachung neu eingestellter Artikel hat, weil eBay als Störer für die Angebote seiner Nutzer haftet. Als Störer kann derjenige in Anspruch genommen werden, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise ursächlich und willentlich zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt. Diensteanbieter sind zwar nach § 7 Abs. 2 S. 1 TMG grundsätzlich nicht verpflichtet, alle Aktivitäten ihrer Nutzer auf mögliche Rechtsverstöße zu überwachen. Nach der Rechtsprechung des BGH und des EuGH muss der Diensteanbieter nach konkreten Hinweisen auf Rechtsverletzungen jedoch nicht nur die Rechtverletzung beseitigen, sondern auch zumutbare Maßnahmen ergreifen um ähnliche Rechtsverletzungen in der Zukunft zu verhindern.

Danach haftet eBay als Störer, weil die Verlinkung auf Angebote imitierter Kinderstühle zu einer Markenrechtsverletzung ursächlich und aktiv beiträgt. Spätestens ab dem Hinweis von Stokke leistete eBay diesen Beitrag auch wissentlich. Deshalb muss eBay die rechtsverletzenden Angebote beenden und zumutbare Maßnahmen treffen, um ähnliche Rechtsverletzungen in der Zukunft zu verhindern. Der BGH ließ den Einwand von eBay nicht gelten, dass es keine hinreichend zuverlässige Software zur automatisierten Erkennung neuer rechtsverletzender Angebote gibt. Es sei eBay zuzumuten, mit höherem Personalaufwand nach Imitaten zu suchen. Dies begründet der BGH damit, dass eBay durch die Wahl der Suchbegriffe bei seiner Adwords-Kampagne eine hohe Gefahr geschaffen hat.

Urteil im Volltext.