Die Beklagte vermittelt Reiseleistungen im Internet. Die Kunden der Beklagten können dort Hotels auf einer Skala von eins (sehr schlecht) bis sechs (sehr gut) bewerten. Nachdem der Kunde eine Bewertung abgegeben hat, durchläuft die Bewertungen vor ihrer Veröffentlichung eine Wortfiltersoftware. Damit will die Beklagte Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern verhindern. Wenn die Bewertung keine Wörter oder Phrasen enthält, nach denen die Wortfiltersoftware sucht, wird die Bewertung automatische veröffentlicht. Enthält die Bewertung solche Wörter oder Phrasen, überprüft ein Mitarbeiter der Beklagten die Bewertungen und veröffentlicht sie gegebenenfalls manuell. Die Beklagte berechnet aus den Bewertungen der Kunden einen Durchschnittswert, den sie auf ihrer Website anzeigt.
Die Klägerin betreibt ein Hotel. Sie mahnte die Beklagte wegen einer Bewertung ab, weil sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthielt. In der Abmahnung verlangte sie, dass die Beklagte die Bewertung löscht und eine Veröffentlichung von Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen in der Zukunft unterlässt. Die Beklagte löschte zwar die Bewertung, gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung jedoch nicht ab. Daraufhin verklagte die Klägerin die Beklagte auf Unterlassen.
Der BGH wies die Klage letztinstanzlich ab, weil die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassen der Veröffentlichung von Bewertungen hat. Die Klägerin hatte einen Anspruch aus dem Wettbewerbsrecht geltend gemacht. Gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 8 UWG ist die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen verboten, die den Betrieb eines anderen Unternehmers schädigen können. Der BGH entschied, dass die Beklagte die Bewertungen selbst nicht verbreitete und Prüfpflichten nicht verletzte.
Die Bewertung ist keine unwahre Tatsachenbehauptung der Beklagten. Eine eigene Behauptung der Klägerin liegt nicht vor, sondern eine Behauptung des Nutzers. Die Beklagte hat sich die Behauptung auch nicht dadurch zu eigen gemacht, dass sie die Bewertungen statistisch auswertete und einen Durchschnittswert ermittelte. Das Bilden eines Durchschnittswerts enthält keine eigene Aussage der Beklagten. Darüber hinaus ist die Bewertung keine Tatsachenbehauptung. Tatsachen sind solche Umstände die dem Beweis zugänglich sind. Die Bewertung eines Hotels auf einer Skala von sehr gut bis sehr schlecht ist eine subjektive Wahrnehmung und dem Beweis nicht zugänglich. Somit ist die Bewertung keine Behauptung über Tatsachen, sondern eine Meinungsäußerung.
Die Beklagte verletzte auch keine Prüfpflichten. Die Klägerin bietet mit dem Hotelbewertungsportal ein Telemedium gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 TMG an und ist somit Diensteanbieter gemäß § 2 Nr. 1 TMG. Ein Diensteanbieter haftet gemäß §§ 7 Abs. 2, 10 S. 1 Nr. 1 TMG nur eingeschränkt für Inhalte, die Dritte über seinen Dienst veröffentlichen. Ein Diensteanbieter haftet für unwahre Tatsachenbehauptungen seiner Nutzer nur, wenn er eine spezifische Prüfpflicht verletzt. Der Umfang der Prüfpflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Danach besteht eine Prüfpflicht z.B. wenn der Diensteanbieter von einem Rechtsverstoß erfährt und untätig bleibt oder wenn der Diensteanbieter ein Geschäftsmodell anbietet, bei dem eine besonders hohe Gefahr von Rechtsverletzungen besteht (z.B. Urheber- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen). Beides traf auf die Beklagte nicht zu. Zum einen entfernte sie die Bewertung unverzüglich und zum anderen begründet das Betreiben eines Bewertungsportals keine besondere Prüfpflicht, weil es kein gefährliches Geschäftsmodell ist.
Den Volltext werden wir nach der Veröffentlichung an dieser Stelle ergänzen.