Der Kläger des Verfahrens hatte einen Film produziert und besaß die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film. Der Film war auf Youtube abrufbar. Die Beklagten hatten den Film jeweils auf ihren Websites mit der Framing-Technik eingebettet: Wenn ein Besucher der Websites den Link zu dem Film anklickt, öffnet sich der Film auf den Websites der Beklagten in einem Rahmen (engl. „frame“). Der Besucher erkennt nicht, dass der Film von einer anderen Website stammt. Der Kläger nahm die Beklagten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass eine Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt, wenn eine neue öffentliche Wiedergabe vorliegt. Er legte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob eine neue öffentliche Wiedergabe allein deshalb vorliegt, weil die Beklagten die Framing-Technik verwenden. Die Beklagten würden sich schließlich ein fremdes Werk zu eigen machen, ohne es zu kopieren.
Der EuGH entschied, dass eine neue öffentliche Wiedergabe nicht allein deshalb vorliegt, weil die Beklagten die Framing-Technik verwenden. Eine neue öffentliche Wiedergabe liegt in zwei Fällen vor. Entweder wenn ein anderes technisches Verfahren zum Einsatz kommt oder die Wiedergabe sich an ein Publikum richtet, an das der Urheber bei der ersten öffentlichen Wiedergabe nicht gedacht hatte. Beim Framing liegt nach Ansicht des EuGH keiner dieser Fälle vor. Der Film wird nach wie vor im Internet wiedergegeben, so dass dasselbe technische Verfahren zum Einsatz kommt. Die Wiedergabe richtet sich auch nicht an ein neues Publikum, weil der Film schon für das ganze Internet zugänglich ist, wenn man ihn bei Youtube einstellt.