rauf

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

+49 (0) 221 / 97 31 43 - 0

Sie brauchen rechtliche Beratung? Dann rufen Sie uns an für eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung. Bundesweit!

info@werner-ri.de

Gerne können Sie uns Ihr rechtliches Anliegen per E-Mail schildern. Sie erhalten zeitnah eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung von uns.
Sie sind hier: Startseite / Rechtsnews

Google und das "Recht auf Vergessen"

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetsuchmaschine bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich ist (Rs C-131/12). Danach muss der Betreiber einer Suchmaschine unter bestimmten Umständen Links auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus seinen Listen mit Suchergebnissen löschen.

Diese Entscheidung hat der EuGH in einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen getroffen. Die spanische Datenschutzbehörde hatte Google aufgegeben, die Links zu bestimmten Fundstellen eines Betroffenen vom Index zu löschen. Bei der Eingabe des Namens erschien ein Link zu der Seite einer spanischen Tageszeitung, auf der vor inzwischen 16 Jahren die Versteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer Pfändung wegen Schulden angekündigt wurde. Die Luxemburger Richter stellten fest, dass auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie der Union (Rili 95/46/EG vom 24.10.1995) entsprechen kann. Links müssen also entfernt werden, wenn seit der Veröffentlichung einige Jahre verstrichen sind oder die Informationen inzwischen nicht mehr für den ursprünglich verfolgten Zweck erheblich sind.

Neu ist auch, dass sich Personen unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden können, um die Entfernung von Links zu erwirken. Da Suchmaschinen einen strukturierten Überblick über die zu einer Person im Internet verfügbaren Informationen schaffen, ist das Recht auf ungehinderten Zugang zu Informationen gegen das Recht auf den Schutz der Privatsphäre abzuwägen. Schafft der Suchmaschinenbetreiber keine Abhilfe, sind die Datenschützer zuständig. In vielen Einzelfällen werden jedoch die Gerichte klären müssen, wann ein Link entfernt werden muss. Im Ergebnis betrifft die jedoch immer nur die Einträge der Suchmaschinen – der Content auf der jeweiligen Website bleibt unangetastet, wird aber schwerer auffindbar.