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Kein Schadensersatz bei Bagatellverstoß gegen DS-GVO

Die Rechtsprechung zu datenschutzrechtlichen Themen nimmt nach einem Jahr weiter Fahrt auf. Das Amtsgericht Diez hat sich schon im November 2018 mit der Thematik des Schadenersatzes nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) beschäftigt (Urteil vom 07.11.2018, Az. 8 C 130/18). Nun äußerte sich das Oberlandesgericht Dresden zum Schadensersatz und zur Entschädigung wegen der Sperrung eines Social-Media-Profils (OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2019, Az. 4 U 760/19).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

Die veröffentlichten Leitsätze lauten wie folgt:

1. Die Löschung eines auf einem sozialen Netzwerk veröffentlichten Beitrags und die Sperrung des Nutzerkontos stellt grundsätzlich weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Nutzers noch eine schwerwiegende Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, die eine Geldentschädigung rechtfertigen könnte.

2. Auch ein Verstoß gegen zwingende Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) liegt hierin nicht.

3. Auskunftsansprüche gegen den Betreiber, ob und ggf. welche Dritte in diesen Vorgang eingeschaltet wurden, kommen daher nicht in Betracht.

1. Sachverhalt

Der Kläger ging gegen eine Sperrung seines Benutzerkontos in einem sozialen Netzwerk (wie Facebook, Twitter, Instagram) vor. Ein Post des Klägers wurde am 31.03.2018 gelöscht und sein Benutzerkonto in den read-only Modus versetzt. Das Benutzerkonto wurde also praktisch gesperrt. Der Kläger begehrte daraufhin u.a. Feststellung der Rechtswidrigkeit und materiellen und immateriellen Schadensersatz vom Betreiber des sozialen Netzwerks. Das Landgericht Görlitz (Außenkammer Bautzen) stellte im Versäumnisurteil fest, dass die Löschung und die Sperrung rechtswidrig war (Urteil vom 22.03.2019, Az. 6 O 94/18). Die übrigen Ansprüche – so auch den materiellen und immateriellen Schadensersatz – wies das Landgericht zurück.

2. Die Entscheidung

Der Kläger legte Berufung ein und verfolgte weiterhin im Wesentlichen den Schadensersatzanspruch. Der OLG-Senat teilte nun im (Hinweis-)Beschluss nach § 522 ZPO mit, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.

Das OLG Dresden verneint die Ansprüche auf eine fiktive Lizenzgebühr sowie auf eine immaterielle Geldentschädigung und auf einen vertraglichen Schadensersatz mit Verweis auf den nicht ausreichenden Klägervortrag.

Datenschutzrechtlich interessant ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Hierzu das OLG Dresden (unter Ziffer III. 3. des Beschlusses):

a) Die Sperrung fand am 31.03.2018 statt und damit vor der Anwendbarkeit der DS-GVO am 25.05.2018. Das OLG Dresden hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob die DS-GVO hier überhaupt zeitlich einschlägig ist. Diese Problematik ließ der OLG-Senat ausdrücklich dahinstehen, weil der Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe, also selbst bei unterstellter zeitlicher Anwendbarkeit der DS-GVO.

b) Darüber hinaus – so das OLG Dresden – habe der Kläger in die Löschung und in die Sperrung eingewilligt. Wörtlich führt der OLG-Senat es aus:

„In der Löschung des Posts und der Sperrung des Accounts des Klägers liegt kein Verstoß gegen zwingende Vorgaben der DS-GVO. Erhebung und Verarbeitung seiner Daten, wozu gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO auch die Löschung des streitgegenständlichen Posts und die Sperrung seines Kontos zählen, beruhen nämlich – wie ausgeführt – auf der vom Kläger vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Art. 6 Abs. 1 lit a) DS-GVO).“

c) Ungeachtet der konkreten Rechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO verneint das OLG Dresden den Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO, auch weil nur ein Bagatellverstoß vorläge. Das Gericht führt hierzu aus:

„Die bloße Sperrung seiner Daten stellt ebenso wie der Datenverlust noch keinen Schaden im Sinne der DSGVO dar. [...] Art. 82 [ist] nicht so auszulegen, dass er einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet (Becker in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 82 DSGVO, Rn. 4c). Insbesondere kann der Hinweis auf einen „vollständigen und wirksamen Schadensersatz“ in Erwägungsgrund 146 der DSGVO nicht in diesem Sinne verstanden werden.“

3. Anmerkung

Das OLG Dresden schränkt den Schadensersatzanspruch nach der DS-GVO stark ein und hält an der bisher geltenden Erheblichkeitsschwelle fest. Die sogenannten Bagatellverstöße, wozu das Gericht eine Sperrung des Social-Media-Accounts von drei Tagen zählt, sollen dem OLG Dresden nach die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen und damit einen Schadensersatzanspruch nicht begründen können.

Der Kerngedanke des OLG Dresden dürfte die Missbrauchsgefahr sein. Hierzu das OLG wie folgt:

„Gegen eine Ausdehnung des immateriellen Schadensersatzes auf Bagatellschäden spricht auch das erhebliche Missbrauchsrisiko, das mit der Schaffung eines auf Rechtsfolgenseite nahezu voraussetzungslosen Schmerzensgeldanspruchs gerade im Bereich des Datenschutzrechts einherginge.“

Bedenkt man die Rechtsunsicherheiten im Bereich der Datenverarbeitung, die nahezu täglich zum Vorscheinen kommen, ist das Missbrauchsrisiko sicherlich ein nachvollziehbarer Grund. Gerade die verantwortlichen Stellen werden durch die Position des OLG Dresden geschützt. Wann die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird, deutet das OLG auch an und führt aus:

„Anders mag dies in den Fällen sein, in denen der datenschutzrechtliche Verstoß eine Vielzahl von Personen in gleicher Weise betrifft und Ausdruck einer bewussten, rechtswidrigen und im großen Stil betriebenen Kommerzialisierung ist.“

Hierbei scheint es, als ob das OLG Dresden die Erheblichkeitsschwelle nicht zwingend auf der Seite des Betroffenen ansiedelt, sondern „rückwärts“ argumentiert. Sollte die verantwortliche Stelle die Daten aufgrund des Datenverstoßes zu kommerziellen Zwecken „verwerten“ können, könnte die Erheblichkeitsschwelle überschritten sein. Hierzu würde zumindest die folgende Argumentation des OLG Dresden passen:

„Zwar gehört die Kommerzialisierung von Nutzerdaten zum Geschäftsmodell der Beklagten; die Sperrung des klägerischen Accounts befördert jedoch diese Kommerzialisierung nicht, sondern behindert sie vielmehr, weil der Kläger in dieser Zeit keine Daten „produziert“, die die Beklagte verwerten könnte.“