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Nach einer Geschlechtsanpassung muss das Handelsregister den neuen Vornamen eintragen und den früheren Vornamen durchstreichen, aber nicht löschen

Das Handelsregister muss zwar den Vornamen des Geschäftsführers einer Gesellschaft ändern, nachdem dieser eine Geschlechtsanpassung vornehmen ließ. Der BGH entschied nunmehr, dass der Geschäftsführer die vollständige Löschung seines ehemaligen Vornamens aus der Historie des Handelsregistereintrags jedoch nicht verlangen kann (BGH, Beschluss vom 03.02.2015, Az. II ZB 12/14).

Die spätere Verfahrensbeteiligte wurde als Mann geboren. Im Jahr 2009 gründete er eine GmbH und wurde als Geschäftsführer und Alleingesellschafter in das Handelsregister eingetragen. Später ließ er eine Geschlechtsanpassung vornehmen; im Jahr 2012 wurde ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht festgestellt. Die nunmehr weibliche Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin beantragte Ende 2012 beim Registergericht die Berichtigung ihres Vornamens von Amts wegen. Auf den Antrag der Geschäftsführerin rötete das Registergericht die alte Eintragung und trug – als neue Eintragung – darunter den weiblichen Vornamen der Geschäftsführerin ein. Die Geschäftsführerin beantragte daraufhin, dass ihr ehemaliger, männlicher Vorname vollständig gestrichen würde. Nach ihrer Vorstellung sollte das Handelsregister nur noch ihren weiblichen Namen enthalten und die Namensänderung sollte nicht mehr als „neue Eintragung“ aus dem Handelsregister hervorgehen. Hierbei berief sie sich auf § 5 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG). Dort ist geregelt, dass nach rechtskräftiger Namensänderung der alte Vorname gegen den Willen des Namensträgers nicht mehr offenbart werden darf es sei denn, besondere Gründe des öffentlichen Interesses erfordern die Offenbarung. Das Registergericht lehnte den Antrag ab. Auf Beschwerde der Geschäftsführerin bestätigte das Beschwerdegericht diese Entscheidung. In seinem Beschluss ließ das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zum BGH zu.

Der BGH entschied, dass die Geschäftsführerin nicht verlangen kann, dass ihr ehemaliger, männlicher Vorname vollständig aus dem Registergericht gestrichen wird.

Zunächst bezweifelte der BGH, dass in der Veröffentlichung der Vornamen im Handelsregister bereits ein „Offenbaren“ im Sinne von § 5 TSG vorliegt. Der BGH sieht es nicht als zwingend an, dass der Leser des Handelsregisterauszugs aufgrund des gleichen Nachnamens und des gleichen Geburtsdatums darauf schließt, dass es sich um dieselbe Person handelt. Für eine solche zwingende Annahme sei der Anteil von Transsexuellen in der Bevölkerung nicht klein genug. Es könne sich auch um Zwillings- oder Mehrlingsgeschwister handeln.

Doch selbst wenn man im Handelsregistereintrag ein „Offenbaren“ im Sinne von § 5 TSG sehen würde, liegt eine Verletzung von § 5 TSG nicht vor. Besondere Gründe des öffentlichen Interesses erfordern es, dass auch der frühere Vorname aus dem Handelsregister ersichtlich ist. Der Senat begründet seine Auffassung mit dem Zweck des Handelsregisters. Potenzielle Geschäftspartner einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft sollen sich z.B. über die vertretungsberechtigten Geschäftsführer informieren können. Für eine zuverlässige Information des Geschäftsverkehrs müssen die Eintragungen im Handelsregister jedoch widerspruchsfrei sein. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn Ausdrucke aus dem Handelsregister je nach Datum des Ausdrucks unter der selben laufenden Nummer verschiedene Angaben enthalten würde. Das schützenswerte Interesse der Allgemeinheit an der Verlässlichkeit der Eintragungen umfasst damit auch, dass die einzutragenden Angaben vollständig und lückenlos sind und frühere Eintragungen nicht verändert werden. Dieses Allgemeininteresse überwiegt das persönliche Interesse der Geschäftsführerin.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

Den Volltext der Entscheidung in der Vorinstanz finden Sie hier: OLG Schleswig, Beschluss vom 17.04.2014, Az. 2 W 25/14.

Update 04.01.2016:
Wir ersetzten das Wort "Geschlechtsumwandlung" durch "Geschlechtsanpassung". Vielen Dank für den Hinweis!