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Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots genießen das Providerprivileg gemäß § 8 TMG

Das AmtsgerichtHamburg entschied in zwei Urteilen, dass das Providerprivileg aus § 8 TMG auch auf die Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots anwendbar ist. Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind nach dieser Norm von der Haftung für Rechtsverletzungen freigestellt, wenn sie Informationen automatisiert weiterleiten.

Beklagte der Rechtsstreite vor dem AmtsgerichtHamburg waren ein Hotelbetreiber (Urteil vom 10.06.2014 - Az. 25b C 431/13, BeckRS 2014, 13884) und ein Vermieter von Ferienwohnungen (Urteil vom 24.06.2014 - Az. 25b C 924/13, BeckRS 2014, 13884). In beiden Rechtsstreiten hatte ein Gast urheberrechtlich geschützte Filme über den WLAN Hotspot des jeweiligen Beklagten zum Download angeboten. Das AmtsgerichtHamburg wies die Klagen der jeweiligen Rechteinhaber auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten ab. Das AG Hamburg befasste sich mit zwei umstrittenen Fragen:

Ist das Providerprivileg aus § 8 TMG auf Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots überhaupt anwendbar? Das AG Hamburg bejahte diese Frage eindeutig. Die Beklagten vermittelten gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 TMG einen Zugang zum Internet, weil ihre Leistungen nur die Weiterleitung fremder Daten umfassten.
Erstreckt sich das Providerprivileg auch auf die Störerhaftung? Störer ist, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - willentlich oder ursächlich zu einer Verletzung beiträgt. Betreiber von WLAN-Hotspots sind Störer, wenn sie zumutbare Prüf- und Überwachungspflichten nicht beachten. Die Frage lies das Amtsgericht Hamburg offen. Selbst wenn das Providerprivileg nicht anwendbar sei, müsse man dessen rechtliche Wertung auch bei der Störerhaftung beachten. Das Amtsgericht Hamburg sah es als ausreichend an, dass die Beklagten ihre Gäste auf das Verbot, urheberrechtlich geschütztes Material bereitzustellen, hingewiesen hatten. Eine weitergehende Absicherung, z.B. durch das Sperren bestimmter Ports, sei nicht zumutbar, da die jeweiligen Ports auch für legale Zwecke nötig seien. Die Geschäftsmodelle der Beklagten wären bedroht, wenn sie ihren Gästen nur einen eingeschränkten Internetzugang anböten.