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Prozessvergleich unter den Voraussetzungen des § 779 BGB

In einem Hinweis des Landgerichts Duisburg (Az. 1 O 75/17) weist es die Parteien – insbesondere die Klägerin – darauf hin, dass der von den Parteien nach § 278 Abs. 6 ZPO vorgeschlagene Vergleich nicht festgestellt werden kann. Ein Nachgeben der Klägerin nach § 779 BGB sei nicht ersichtlich.

Zum Hintergrund: Die Klägerin klagt eine Honorarforderung gegen die Beklagte ein; es geht um ca. 33.000,-- € einschließlich Zinsen und Kosten. Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei. Die anwaltlich vertretene Beklagte ist ein europa- und weltweit agierendes Unternehmen. Die Parteien einigen sich auf die vollständige Zahlung, einschließlich der Zinsen und Kosten. Sie reichen einen gemeinsamen Vergleichsvorschlag bei Gericht ein, in dem sämtliche Haupt- und Nebenforderungen ausgerechnet sind, und bitten um Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO. Das Gericht verweigert die Beschlussfassung, weil ein Nachgeben der Klägerin nicht ersichtlich sei; man einige sich ja auf die vollständige Zahlung.

Den Volltext des kurzen Hinweises finden Sie hier.

Anmerkung:

Die Gerichte sind erfahrungsgemäß gegenüber einer vergleichsweisen Beendigung eines Rechtsstreits sehr offen und protokollieren einen von beiden Parteien gleichlautenden Vergleichstext ohne Weiteres. Allerdings ist die Frage juristisch kaum bearbeitet, in welchem Umfang des Gericht den Vergleichsvorschlag der Partei(-en) hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 779 BGB und insbesondere auf das Vorliegen des gegenseitigen Nachgebens prüfen kann bzw. muss. Es gibt zwar diverse Meinungen hierzu, eine Begründung fehlt jedoch meistens:

 

  • So schreibt z.B. Prütting im Münchener Kommentar zur ZPO (5. Aufl., München 2016, § 278 Rdnr. 42) wörtlich: „Auch hier kommt der Vergleich nur zustande, wenn die Parteien in positiver Form die Annahme des Vorschlags erklären und das Gericht nach Prüfung des Zustandekommens und der Wirksamkeit den Vergleich durch Beschluss feststellt“. Damit kann zwar auch die materiell-rechtliche Prüfung gemeint sein, eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage findet jedoch nicht statt.
  • Nach Foerste (Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., München 2017, § 278 Rdnr. 17a) „genügt aber auch ein schriftsätzlicher Vorschlag i.S.d. § 779 BGB, dem der Gegner dann seinerseits zustimmt“. Weitere Ausführungen zur oben aufgeworfenen Fragestellung fehlen. Die Formulierung lässt sich in beide Richtungen auslegen. Einerseits dahin, dass der Vergleichsvorschlag der Partei den Voraussetzungen des § 779 BGB genügen muss. Andererseits dahin, dass eben „auch“ andere Vorschläge zur Beendigung des Rechtsstreits „genügen“.
  • Bacher (Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 278 Rdnr. 37) ist deutlich zurückhaltender und beschränkt die gerichtliche Prüfung darauf, „ob die Erklärungen formell ordnungsgemäß sind und ob [...] ein Verstoß gegen die guten Sitten, gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die öffentliche Ordnung“ vorliegt.
  • Greger (im Zöller, ZPO, 31. Aufl., Köln 2016, § 278 Rdnr. 34) ist ebenfalls zurückhaltend: „Die Feststellung (des Vergleichs) ist zu verweigern bei Gesetz- oder Sittenwidrigkeit [...] sowie bei Verfolgung unredlicher Zwecke [...]. Der Beschluss sollte nur ergehen, wenn die Parteien sich abschließend geeinigt haben.“ Entscheidend ist also nach Greger, ob durch die Einigung der Prozess (idealerweise vollständig) beendet werden kann.
  • Knauer (NJW 2004, 2857) setzte sich mit dieser Frage anlässlich der ZPO-Reform durch das Justizmodernisierungsgesetz auseinander und hält fest: Ein Gericht müsse prüfen, „ob der Vorschlag den Minimalanforderungen, die an einen wirksamen Vergleich zu stellen sind, genügt.“ (a.a.O., 2859, Ziffer II. 3. a)). Danach könne das Gericht den Beschluss verweigern, „weil es der Ansicht ist, es liege kein wirksamer Vergleich vor, weil entweder keine wirksame Zustimmung der Parteien erfolgt ist oder aber, weil das Gericht einen Vorschlag der Parteien als nicht den Mindestanforderungen an einen wirksamen Vergleichsvertrag genügend erachtet.“ Auch hier fehlt jedoch die Definition oder die Auseinandersetzung mit den sogenannten „Mindestanforderungen an einen Vergleich“. Sind damit die Voraussetzungen des § 779 BGB und insbesondere das gegenseitige Nachgeben gemeint und welche juristisch relevante Differenz gibt es zwischen den Anforderungen an einen Vergleich und den Mindestanforderungen an einen Vergleich?
  • Auch für den Gesetzgeber scheint die materiell-rechtliche Prüfung der Voraussetzungen des § 779 BGB nicht im Fokus gewesen zu sein. In den Gesetzgebungsmaterialien heißt es wörtlich: „Im Zuge [der Vergleichsfeststellung durch Beschluss] obliegt dem Gericht die Prüfung, ob der unterbreitete Vergleich wirksam abgeschlossen wurde, also insbesondere nicht gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot verstößt.“ (BT-Drucksache. 15/3482, Seite 17).

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Diskussion um die aufgeworfene Fragestellung entwickelt. Eine große Praxisrelevanz dürfte ihr jedoch nicht innewohnen. Es ist anerkannt, dass ein gegenseitiges Nachgeben bereits dann vorliegt, wenn eine Rechtsposition minimal aufgegeben wird (Münchener Kommentar-BGB, 7. Aufl., München 2017, § 779 Rdnr. 26). So geschah dies auch im vorliegenden Fall: Die Klägerin verzichtete auf „ein Paar Euro“ bei den Zinsen. Damit lag gegenseitiges Nachgeben vor. Das Gericht stellte den Vergleich durch Beschluss fest.

Angesichts dieser praktischen Lösung wäre es zu begrüßen, wenn das Gericht die Vergleichsformulierung den Parteien überlässt (erst Recht anwaltlich vertretenen Parteien), bei Zweifeln an der Vollstreckungsfähigkeit des Vergleichs einen Hinweis erteilt und die Beschlussfassung im Übrigen nur bei Rechtsbruch (also Verstoß gegen Gesetz oder gegen gute Sitten) verweigert.