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Widerspruch per E-Mail nur mit qualifizierter elektronischer Signatur

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigte, dass ein schriftlich einzulegender Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt durch eine bloße E-Mail unwirksam ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2016, Az. 1 O 42/16). Für einen wirksamen Widerspruch per E-Mail muss die Verwaltungsbehörde zunächst den Zugang für E-Mails überhaupt eröffnet haben. Außerdem muss der Widerspruch qualifiziert elektronisch signiert sein.

Der Antragsteller erhielt einen belastenden Verwaltungsakt und legte hiergegen per E-Mail Widerspruch ein. Die Behörde erließ einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für den nunmehr angestrebten Klageweg. Das Verwaltungsgericht lehnte der Prozesskostenhilfeantrag jedoch ab (VG Halle, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 1 A 88/15). Der Antragsteller (nun als Beschwerdeführer) wendet sich gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnt die begehrte Prozesskostenhilfe ebenfalls ab. Zur Begründung führt das Gericht – wie auch die I. Instanz – aus, dass der Antragsteller und Beschwerdeführer keinen wirksamen Widerspruch eingelegt hat. Zum einen hatte die Behörde den Zugang für die elektronische Kommunikation nicht eröffnet (§ 3a Abs. 1 VwVfG), sodass der Widerspruch elektronisch nicht eingelegt werden konnte. Zum anderen wahrte der Antragsteller und Beschwerdeführer die in § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgesehene Schriftform für den Widerspruch nicht. Zwar kann – die Zugangseröffnung unterstellt – nach § 3a Abs. 2 S. 1 VwVfG auch ein elektronisches Dokument dieser Anforderung genügen. Hierzu muss es allerdings nach § 3a Abs. 2 S. 2 VwVfG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Eine einfache – gerade nicht qualifiziert signierte – E-Mail genügt dieser Anforderung nicht.

Praxishinweise:

Die elektronische Kommunikation ist heute allgegenwärtig und nicht mehr wegzudenken. Viele Bürger gehen daher wie selbstverständlich davon aus, dass sie sämtliche Erklärungen gegenüber Behörden auch per E-Mail abgeben können, ohne auf weitere Formalien zu achten. Dies ist ein Irrtum, worauf die Gerichte und aktuell das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt deutlich hinweist.

Soll eine Erklärung an eine Behörde elektronisch abgegeben werden, muss zweierlei berücksichtigt bzw. vorher geprüft werden. Erstens muss die entsprechende Behörde die elektronische Kommunikation grundsätzlich zugelassen haben; bereits hier kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn eine eindeutige behördliche Erklärung fehlt. Zweitens ist zu prüfen, ob für die beabsichtigte Erklärung eine bestimmte Form vorgesehen ist (z.B. Textform oder Schriftform) und mit welchem elektronischen Äquivalent diese vorgeschriebene Form eingehalten werden kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.