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Abmahngefahr seit dem 01.01.2020: „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ heißt nun „Universalschlichtungsstelle“

Durch Namensänderung der wichtigsten Verbraucherschlichtungsstelle zum 01.01.2020 droht vielen Unternehmern eine Abmahngefahr (UWG).

Viele Unternehmer sind (gesetzlich oder freiwillig) verpflichtet, an Verbraucherschlichtungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen und auf ihrer Website auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Diese Pflicht ist nach der Rechtsprechung abmahnfähig. Der auf vielen Internetseiten noch vorhandene Hinweis auf die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ ist nun inhaltlich falsch. Kostspielige Abmahnungen erscheinen aus diesem Grund möglich.

Wir erläutern die Hintergründe und geben Handlungsempfehlungen:

1. Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG sind Unternehmer mit einer Website oder mit AGB gegenüber Verbrauchern verpflichtet, darauf hinzuweisen, ob sie gesetzlich verpflichtet oder freiwillig bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen (allgemeine Informationspflicht).

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG müssen die Unternehmer, die gesetzlich oder freiwillig verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, darauf hinweisen, welche Schlichtungsstelle – unter Nennung von Name, Anschrift und Webseite – für das Unternehmen zuständig ist.

2. Umbenennung der „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.“ in „Universalschlichtungsstelle des Bundes“ (Träger: des Zentrums für Schlichtung e.V.)

Wenn keine besondere Verbraucherschlichtungsstelle (etwa die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft) zuständig ist, sind die allgemeinen Schlichtungsstellen nach § 4 VSBG zuständig. Davon waren bisher zwei zugelassen, eine nur für das Bundesland NRW und eine andere mit bundesweiter Zuständigkeit, und zwar die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.“ Letztere wurde zum 01.01.2020 wegen gesetzlicher Änderungen in „Universalschlichtungsstelle des Bundes“ umbenannt.

Grund ist das „Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze“ vom 05.12.2019. Mit ihm wurde unter anderem § 29 VSBG mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert. Der Bund darf nun eine „Universalschlichtungsstelle des Bundes“

  • selbst errichten,
  • eine Verbraucherschlichtungsstelle mit dieser Aufgabe beleihen oder
  • eine Verbraucherschlichtungsstelle mit dieser beauftragen.

Der Bund (genauer: das Bundesamt für Justiz, kurz BfJ) hat den Betrieb der „Universalschlichtungsstelle des Bundes“ europaweit ausgeschrieben. Im Ausschreibungstext vom 08.07.2019 hieß es in Kürze:

Das BfJ beabsichtigt, eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit dem Betrieb einer bundesweiten Universalschlichtungsstelle nach §§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 30, 31 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (VSBG-E) zu beleihen. Dazu findet ein offenes und EU-weites Verfahren statt. Beginn der Leistungserbringung ist der 01.01.2020. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 4 Jahren bis zum 31.12.2023. Ausgeschrieben wird somit ein Dienstleistungsvertrag. Die Vergütung erfolgt pauschaliert.

Gewonnen hatte der Betreiber der „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.“, also der Zentrum für Schlichtung e.V. und erhielt den Zuschlag für vier Jahre. Deshalb wurde die Umbenennung seiner Schlichtungsstelle notwendig.

3. Abmahngefahr

Mit der Namensänderung entstand eine neue Abmahngefahr.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 21.08.2019, Az. VIII ZR 263/18) besteht eine verbraucherschützende und wettbewerbliche Pflicht, den Namen der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu benennen, für alle Unternehmer, die zur Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren verpflichtet sind. Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass auch Verbraucherschutzorganisationen die pflichtwidrige Nichtnennung nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) abmahnen können.

Eine gerichtliche Entscheidung zur Frage, ob auch Konkurrenten bzw. Mitbewerber nach dem UWG eine fehlende Benennung abmahnen können, ist bisher nicht bekannt. Die Obergerichte sind (vgl. OLG München, Urteil vom 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16) hinsichtlich der parallelen europarechtlichen Pflicht nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten; VO (EU) 524/2013), auf das europäische Verbraucherschlichtungsportal (OS-Plattform) hinzuweisen, der Auffassung, dass es sich um eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG handelt und Verstöße auch durch Wettbewerber und Abmahnvereine abgemahnt werden können.

Verschiedene Industrie- und Handelskammern (IHK) warnten daher aktiv vor dieser Abmahngefahr. Die Gefahr besteht durchaus.

4. Was ist zu tun?

Betroffen von der nichterledigten Umbenennung sind immer noch einige hundert (!) gewerbliche Internetseiten und das dortige Impressum. Dies belegt eine einfache Suchmaschinen-Recherche.

Prüfen Sie Ihre Website und Ihre AGB, ob diese bereits einen Hinweis darauf enthalten, dass Sie zu einer Teilnahme am Schlichtungsverfahren „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.“ enthalten. Dies immer noch der Fall ist, ändern Sie diese Angaben in „Universalschlichtungsstelle des Bundes“. Die anderen Daten – wie Adresse und Website – müssten weiterhin korrekt sein.

Sollte Ihre Website keine Hinweise auf die Verbraucherschlichtung nach dem VSBG enthalten, sollten Sie prüfen (lassen), ob dies notwendig ist.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und der Umsetzung der Hinweispflichten nach dem VSBG!