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Verwendung des voreingestellten Passworts führt nicht zur Störerhaftung

Das Amtsgericht Hamburg weicht in einer neuen Entscheidung von der Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung bei der Nutzung von WLAN-Routern mit voreingestelltem Passwort ab. Nach dem Amtsgericht Hamburg kann der Anschlussinhaber das voreingestellte Passwort seines WLAN-Routers verwenden, wenn es sich dabei um ein individuelles Passwort handelt (Urteil vom 09.01.2015, Az. 36a C 40/14).

Der Kläger nahm die Beklagte in Anspruch, weil über ihren Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen worden war. Der Beklagten war nicht nachzuweisen, dass sie die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hatte. Der Kläger war aber der Ansicht, dass die  Beklagte für die über ihren Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen als Störerin haften würde, weil sie ihr WLAN nicht genügend abgesichert hätte. Mit dem ungenügend abgesicherten WLAN habe sie eine Gefahrenquelle geschaffen, für die sie verantwortlich sei. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass ihr WLAN genügend abgesichert war. Sie hatte zwar das voreingestellte Passwort nicht ersetzt. Dieses sei aber nur auf ihrem und nicht auf mehreren Routern voreingestellt gewesen, so dass es sich um ein individuelles Passwort handelte.

Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass das WLAN ausreichend abgesichert war. Die Anforderungen an die Absicherung eines WLANs legte der BGH in einem Grundsatzurteil vom 12.05.2010 fest (Az. I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Danach muss der Anschlussinhaber die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme übliche Verschlüsselungsmethode verwenden. Eine spätere Anpassung an neuere Sicherheitsstandards ist nicht nötig. Außerdem muss er das WLAN mit einem individuellen, nicht voreingestellten Passwort sichern. Das AG Hamburg wich von dieser Entscheidung ab und entschied, dass ein Anschlussinhaber nur als Störer haftet, wenn er ein auf vielen Geräten voreingestelltes Passwort verwendet. Dies war hier nicht der Fall. Zudem betonte das AG Hamburg, dass in den meisten Fällen ein voreingestelltes Passwort sogar sicherer als ein selbst gewähltes. Das Amtsgericht Hamburg sah das voreingestellte Passwort als sicher an.

Hierzu entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main bereits am 14.06.2013 (Az. 30 C 3078/12 = MMR 2013, 605), dass ein werkseitig voreingestelltes, individuelles Passwort sicher genug ist.