Ein Unternehmer hatte innerhalb kürzester Zeit ca. 14.500 Likes auf Facebook bekommen. Die Likes stammten überwiegend aus Indonesien, Indien und Brasilien. Der Unternehmer war in diesen Ländern jedoch wirtschaftlich nicht aktiv. Daraus folgerte ein Wettbewerber, dass die Facebook-Likes bzw. Fans gekauft sein müssten. Der Handel mit Facebook-Likes ist im Internet weit verbreitet, so sind zum Beispiel Facebook-Likes in Paketen ab 1.000 Stück auf eBay erhältlich. Der Wettbewerber hielt die gekauften Likes für wettbewerbswidrige Werbung und beantragte beim Landgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht Stuttgart erließ die beantragte einstweilige Verfügung mit der Begründung, dass eine irreführende Werbung gemäß § 5 Abs. 1 UWG vorliegt. Irreführende Werbung gemäß ist § 5 Abs. 1 UWG ist gegeben, wenn der Werbende unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben macht. Gekaufte Facebook-Likes erwecken einen falschen Eindruck über die Beliebtheit und Bekanntheit des beworbenen Produktes und über die Vernetzung des Herstellers. Deshalb sind sie geeignet, den potentiellen Kunden eine Qualität des Produkts vorzugaukeln, der tatsächlich nicht oder zumindest so nicht besteht. Die gekauften Facebook-Likes des Unternehmers waren demnach geeignet, solche falschen Vorstellungen bei den potentiellen Kunden zu wecken.