Die Käufer gebrauchter Software greifen durch das Herunterladen der Programme in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung ein. Damit stellt sich die Frage nach der Berechtigung, die der I. Zivilsenat des BGH mit Bezug auf die Entscheidung des EuGH dahingehend beantwortet hat, dass der Erwerber einer gebrauchten Softwarelizenz als rechtmäßiger Erwerber einer Programmkopie anzusehen ist, der von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauch machen darf. Ein Weiterverkauf einer Programmkopie sei auch dann möglich, wenn der Kunde sich diese selbst von der Website des Urheberrechteinhabers erneut herunterlädt. Auf die Übergabe eines Datenträgers komme es demnach nicht an. Zu prüfen ist ferner, ob sich der Nacherwerber einer Programmkopie auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts berufen kann.
In dem zugrunde liegenden Unterlassungsverfahren der US-Firma Oracle gegen die deutsche Usedsoft ist auf der Tatsachenebene noch zu klären, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der BGH hat den Fall entsprechend zur weiteren Sachaufklärung an das OLG München zurück verwiesen.