Haribo klagte gegen den Schweizer Chocolatier: Der „Lindt-Teddy“, ein Schokoladenbär in Goldfolie mit roter Schleife um den Hals, verletze mit seiner dreidimensionalen Produktgestaltung die eingetragene Wortmarke „Goldbären“. Lindt hingegen argumentierte, dass der Lindt-Teddy eine logische und einheitliche Fortsetzung ihrer Produktlinie sei. Die Aufmachung orientiere sich in erster Linie an dem „Goldhasen“.
Das OLG ist der Auffassung, dass diese Wortmarke dem Schokoladenbären „Lindt-Teddy“ von Lindt nicht entgegensteht und Haribos Markenrechte nicht verletzt sind. Dies ist aber nur ein Etappensieg. Entschieden wird der Rechtsstreit voraussichtlich erst vom Bundesgerichtshof. Der Senat ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Dabei wird es insbesondere um die Frage gehen, wann eine Überkreuzkollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung angenommen werden kann.