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Vereinsbeschlüsse während der Corona-Pandemie

Vereinfachungen für Vereine während der Corona-Pandemie

Mit dem „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ können Vereine in einer Übergangszeit auch ohne Präsenz-Sitzungen in der Mitgliederversammlung rechtlich ordnungsgemäß handeln und Beschlüsse fassen.

1. Ausgangslage

Derzeit sieht das Vereinsrecht in § 32 Abs. 1 S. 1 BGB vor, dass Mitgliederversammlungen nur als Präsenz-Sitzungen durchgeführt werden können. Nur in der "Versammlung" können die Vereinsmitglieder ihre Mitgliederrechte ausüben. Wer nicht persönlich kommt, kann bislang meist nicht abstimmen und auch nicht aktiv mitwirken. Eine Ausnahme regelt bisher schon § 32 Abs. 2 BGB. Danach kann ein Beschluss der Vereinsmitglieder auch herbeigeführt werden, wenn alle Vereinsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung zu diesem Beschluss erklären.

Etwas anderes gilt im Hinblick auf Mitgliederversammlungen, wenn die Vereinssatzung ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Soweit also die Vereinssatzung Mitgliederversammlungen z.B. als Online-Versammlung oder als Video-Konferenz-Versammlung zulässt, kann sie auf die in der Satzung vorgesehene Art und Weise durchgeführt werden, einschließlich Beschlussfassung.

2. Änderungen durch die Corona-Gesetze

Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BGBl. Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14 Seiten 569 bis 574) enthält in seinem Artikel 2 das

Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(nachfolgend vereinfacht „Gesetz“ genannt).

Für Vereine werden dort für das Jahr 2020 Erleichterungen geschaffen, auch ohne Satzungsregelungen, Versammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen durchzuführen („eBeschluss“). Das Gesetz regelt hier folgende zwei Fälle:

a) Mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes wird es Vereinen ermöglicht, abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB auch „virtuelle Mitgliederversammlungen“ durchzuführen, an denen sich die Mitglieder im Wege elektronischer Kommunikation zusammenfinden und ihre Mitgliedsrechte ausüben und vor allem Beschlüsse fassen. Dabei ist es auch möglich, dass ein Teil der Mitglieder oder Vorstandsmitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommt und andere Mitglieder an der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen.

b) § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gibt dem Verein zudem die Möglichkeit, eine schriftliche Stimmabgabe für Mitglieder zuzulassen, ohne dass sie an der Mitgliederversammlung teilnehmen müssen. Die Mitglieder müssen ihre Stimme vor Beginn der Mitgliederversammlung gegenüber dem Verein abgegeben, damit sie bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden können.

Das Gesetz enthält eine weitere Erleichterung. Neben Abstimmungen in der Mitgliederversammlung lässt § 32 Abs. 2 BGB eine Beschlussfassung zu, wenn alle Mitglieder schriftlich einem Beschluss zustimmen (Allstimmigkeitserfordernis und Einstimmigkeitserfordernis). In der Praxis spielte diese gesetzliche Regelung bei Vereinen, die mehr als ein paar Dutzend Mitglieder haben, keine Rolle. In § 5 Abs. 3 des Gesetzes wird das in § 32 Abs. 2 BGB vorgesehene Allstimmigkeitserfordernis durch die in der Satzung oder im Gesetz vorgesehene Mehrheit ersetzt, wenn sich wenigstens 50 % aller Mitglieder eines Vereins an einer schriftlichen Beschlussfassung beteiligen („Umlauf-Beschluss“). Nun ist dies – neben den eBeschlüssen – auch ein praktikabler Weg, Entscheidungen in einem Verein herbeizuführen.

3. Künftige Entwicklungen

Nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes sind diese Regelungen nur auf Mitgliederversammlungen anzuwenden, die im Jahr 2020 stattfinden.

Nach § 8 des Gesetzes wird allerdings das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (kurz "Justizministerium" genannt) ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diese Geltungsdauer höchstens bis zum 31.12.2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geboten erscheint.

Vermutlich wird es also auch noch im Jahr 2021 möglich sein, Mitgliederversammlungen und die Beschlussfassung auf die hier geschilderte Weise durchzuführen: Entweder per eBeschluss oder per Umlauf-Beschluss.

Link zum Autor: RA Dipl.-Inform. Dr. jur. Marcus Werner