Im vorliegenden Fall sandte die Beklagte dem klägerischen Unternehmen eine Empfehlungs-E-Mail zu, nachdem ein Besucher der Website der Beklagten die dort vorhandene Empfehlungs-Funktion nutzte und die E-Mail Adresse der Klägerin eingab. Die Klägerin erteilte der Beklagten keine Einwilligung in den Empfang einer derartigen Empfehlungs-E-Mail. Nach dem BGH besteht kein Unterscheid zwischen einer unmittelbar durch den Absender versandten Werbe-Mail und einer E-Mail, die ein Dritter unter Nutzung einer durch den Absender bereitgestellten Funktion versendet. In beiden Fällen kann sich der Empfänger gegen diese Art der Werbung nicht zur Wehr setzen. Aus diesem Grund sind derartige Empfehlungs-E-Mails nur mit Einwilligung des Empfängers zulässig. An dieser Einwilligung fehlte es jedoch.