Der Internetprovider gab den Namen des Anschlussinhabers heraus, der zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung nicht mehr Inhaber des Anschlusses war. Der Rechteinhaber mahnte daraufhin den früheren Anschlussinhaber ab. Hiergegen wandte sich der frühere Anschlussinhaber, beauftragte hierfür einen Rechtsanwalt und verklagte anschließend den Internetprovider auf Ersatz der Kosten seines Rechtsanwalts. Das AG Celle gab der Klage statt, weil den Internetprovider die nachvertragliche Schutzpflicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB traf, vor der Herausgabe der persönlichen Daten eines Anschlussinhabers zu prüfen, ob dieser zum Zeitpunkt des urheberrechtlichen Verstoßes überhaupt Inhaber des betreffenden Anschlusses war. Diese Prüfung führte der Internetprovider nicht durch.